Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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833. 
Verzinsung. 
Die Höhe des Zinsfußes wird in jedem einzelnen Falle durch Vereinbarung 
zwischen dem Direktorium und dem Darlehensnehmer festgesetzt. Doch bestimmt die 
Generalversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstandes ein für allemal den Be— 
trag, über den die Zinsen nicht gesteigert werden dürfen. 
834. 
Rückzahlung. 
Die Kündigung dieser Darlehen steht beiden Teilen gegenseitig zu und kann für 
das ganze Kapital oder auch nur teilweise erfolgen. 
Eine teilweise Kündigung durch den Verein berechtigt den Schuldner zur Rück— 
zahlung des ganzen Kapitals. 
Die Kündigungsfrist ist halbjährig und an den 31. März und 30. September ge— 
bunden. 
835. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen des fünften Abschnittes. 
Sämtliche Bestimmungen des fünften Abschnittes, soweit nicht in vorstehendem 
bereits Abweichungen davon vorgeschrieben sind oder sie die Leistung der Kapital— 
zahlungen in Pfandbriefen (88 24, 25) und die Tilgung (88 22, 26) betreffen, finden 
auf die kündbaren hypothekarischen Darlehen vollständige oder wenigstens entsprechende 
Anwendung, mithin namentlich auch die im zweiten und dritten Absatze des § 23 und 
im sechsten Absatze des § 25 enthaltenen. 
Achter Abschnitt. 
Vorschüsse auf bestimmte Zeit. 
ä36. 
Verzinsung. 
Alle Vorschüsse sind von den Empfängern nach dem von dem Direktorium fest- 
zustellenden Zinsfuße zu verzinsen. 
837. 
Rückzahlungsfrist. 
Die Vorschüsse auf bestimmte Zeit werden auf nicht längere Zeit als auf sechs 
Monate bewilligt. Es ist aber nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist das Direktorium 
befugt, jeden Vorschuß von sechs zu sechs Monaten zu verlängern.
	        
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