Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Den vormaligen Vereinsmitgliedern sowie deren Rechtsnachfolgern steht ihre Einsicht 
frei. 
8 98. 
Der für den Verein begründete Gerichtsstand bleibt für ihn auch nach der Auf— 
lösung oder dem Erlöschen der juristischen Person bis zur Beendigung der Liquidation 
bestehen. 
Ebenso bleiben die Mitglieder des Direktoriums berechtigt und verpflichtet, die 
zur Liquidation erforderlichen Geschäfte zu erledigen und insoweit die bisherige 
juristische Person des Vereins zu vertreten. Es können auch zu diesem Zwecke später 
noch Vorstandswahlen vorgenommen werden. 
Werden mit der Liquidation besondere Personen (Liquidatoren) beauftragt, so 
finden auf sie alle auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften Anwendung. 
Achtzehnter Abschnitt. 
Obliegenheiten des Vereins gegenüber dem Gerichte. 
899. 
Jede Abänderung dieser Satzung ist bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Dresden 
oder dem künftig an seine Stelle tretenden Gerichte in gehörig vollzogener Urschrift 
einzureichen; dort ist auch mindestens eine beglaubigte Abschrift der beschlossenen Ab— 
änderung zu jedermanns Einsicht niederzulegen. 
Ebenso hat der Verein die Personen seines Direktoriums und die bei diesem 
vorkommenden Veränderungen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei dem 
Gerichte anzuzeigen. 
8 100. 
Abänderungen der Satzung erlangen gegen Nichtmitglieder erst mit der Anzeige 
bei dem in § 99 bezeichneten Gerichte rechtliche Wirkung. 
101. 
Dem in § 99 bezeichneten Gerichte ist mit der Satzung ein genaues, alphabetisch 
geordnetes Verzeichnis der Mitglieder überreicht worden. Ebenso ist von dem Vereine 
nach der Verordnung des Königlichen Justizministeriums vom 20. Dezember 1873 
anstatt der im § 66 des Gesetzes vom 15. Juni 1868 vorgeschriebenen Anzeigen bis 
auf weiteres nur am Ende jeden Kalenderjahres ein alphabetisch geordnetes Verzeich- 
nis der im Laufe des Jahres neu eingetretenen und ein gleiches Verzeichnis der
	        
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