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Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde
oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten,
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf
der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu
numerieren (Ortsliste Nr. 1, 2 usw.).
8.
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, soweit tunlich, auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener
Mängel zu veranlassen.
Auf der ersten Seite der Ortsliste ist die Vollständigkeit und Richtig-
keit der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für
eine Gemeinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf dem letzten
Ortsbogen zu vollziehen.
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Die Zählkarten und Ortslisten der bezirksfreien Städte sind
bis zum 11. Dezember dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzu-
senden. Die übrigen Gemeinden, einschließlich der Städte mit Revidierter
Städteordnung haben ihre ausgefüllten Ortslisten bis zum 9. Dezember dieses
Jahres an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus-
gefüllte Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der laufenden
Nummer der Ortsliste zu ordnen. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem
sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben,
sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden ge-
ordnet, zusammengeschnürt bis zum 11. Dezember dieses Jahres an das Sta-
tistische Landesamt einzusenden.
10.
Bei der Rücksendung der Ortslisten durch die Stadträte der bezirks—
freien Städte und die Amtshauptmannschaften an das Statistische Landesamt ist
der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder beizufügen und
neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vordrucke
anzugeben.
11.
Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Statistischen
Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden
unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind mit
tunlichster Beschleunigung abzustellen.