Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 201 —. 
Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde 
oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, 
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf 
der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu 
numerieren (Ortsliste Nr. 1, 2 usw.). 
8. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, soweit tunlich, auf 
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener 
Mängel zu veranlassen. 
Auf der ersten Seite der Ortsliste ist die Vollständigkeit und Richtig- 
keit der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für 
eine Gemeinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf dem letzten 
Ortsbogen zu vollziehen. 
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Die Zählkarten und Ortslisten der bezirksfreien Städte sind 
bis zum 11. Dezember dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzu- 
senden. Die übrigen Gemeinden, einschließlich der Städte mit Revidierter 
Städteordnung haben ihre ausgefüllten Ortslisten bis zum 9. Dezember dieses 
Jahres an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus- 
gefüllte Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der laufenden 
Nummer der Ortsliste zu ordnen. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem 
sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, 
sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden ge- 
ordnet, zusammengeschnürt bis zum 11. Dezember dieses Jahres an das Sta- 
tistische Landesamt einzusenden. 
10. 
Bei der Rücksendung der Ortslisten durch die Stadträte der bezirks— 
freien Städte und die Amtshauptmannschaften an das Statistische Landesamt ist 
der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder beizufügen und 
neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vordrucke 
anzugeben. 
11. 
Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Statistischen 
Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden 
unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind mit 
tunlichster Beschleunigung abzustellen.
	        
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