Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8. Erstattet ein Zähler die Anzeige, daß ein Haushaltungsvorstand sich weigert, 
die vorgeschriebenen Eintragungen in die Haushaltungsliste zu machen oder wissent— 
lich wahrheitswidrige Angaben einträgt, so ist, falls gütliche Einwirkung auf den 
Haushaltungsvorstand ohne Erfolg bleibt, gemäß § 11 der Bundesratsverordnung 
vom 2. November 1916, dessen Inhalt auf Seite 4 der Haushaltungsliste wieder- 
gegeben ist, Strafanzeige zu erstatten. 
8 8. 1. Der Gemeindebehörde und der Zählungskommission liegt es ob, das 
von dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer Prüfung zu unter- 
werfen und etwaige Mängel zu beseitigen, soweit nötig, auf Grund unmittelbarer, 
in den einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen. Ergibt sich 
nachträglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, die in der Kontroll- 
liste des Zählers fehlen oder die bei der Bildung der Zählbezirke keinem Zählbezirk 
zugewiesen worden waren, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen 
und die erforderlichen Haushaltungs= und Anstaltslisten noch auszufertigen. 
2. Nachdem das Material der Zählbezirke geprüft und, soweit möglich, ergänzt 
und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler mit den Haushaltungs= und 
Anstaltslisten verglichen und richtig gestellt sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen. 
3. Die Arbeiten müssen in den Städten mit Revidierter Städteordnung bis 
zum 16., in den übrigen Gemeinden bis zum 13. Dezember beendet sein. 
§ 9. 1. Nachdem der Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt worden ist, 
ist er umgehend und zwar möglichst durch die Post seitens der Stadträte in den 
Städten mit Revidierter Städteordnung bis spätestens den 18. Dezember an das 
Statistische Landesamt, von den übrigen Gemeindebehörden bis spätestens den 
15. Dezember an die Amtshauptmannschaft einzusenden. 
2. Die Haushaltungs= und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk sind nach Nummern 
zu ordnen; die Kontrolliste ist darauf zu legen und das so gesammelte Zählungs- 
material jedes Zählbezirks in ein Paket zusammenzuschnüren. Diese Pakete erhalten 
als Aufschrift den Namen des Zählorts und die Zählbezirkonummer und werden 
nach der Nummernfolge für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diesen 
Paketen sind die unbenutzt gebliebenen Formulare beizufügen. Für die Absendung 
der Pakete gelten die gleichen Fristen, wie sie unter 9, für die Gemeindebogen 
festgesetzt sind; die Gemeindebogen sind aber für sich, getrennt von den Haushaltungs- 
und Anstaltslisten, abzusenden, weil ihr Eingang bei den Amtshauptmannschaften 
und beim Statistischen Landesamt unter keinen Umständen eine Verzögerung er- 
leiden darf.
	        
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