Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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das in den eigenen selbstbewirtschafteten Grundstücken angelegt ist, falls die Grund- 
stücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind (§ 36 Abs. 3, § 54 Abs. 3 der 
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). 
(5) Der Grundsteuerreinertrag ist der Ermittelung des Ertragswerts vom Grund- 
besitze nicht zugrunde zu legen. 
8 23. (1) Bei Eintragung der Ergebnisse der Veranlagung in die Besitzsteuer- 
liste sind die Bestimmungen in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 5 der Instruktion zum 
Ergänzungssteuergesetz und in § 29 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinn- 
gemäß anzuwenden. 
(e) Der Vorsitzende hat alle Einträge, die von der Besitzsteuererklärung abweichen, 
mit Rotstift zu unterstreichen. 
§ 24. (1) Nachdem die Einschätzungskommission alle in der Besitzsteuerliste 
verzeichneten Personen veranlagt hat, wird die Besitzsteuerliste von dem Vorsitzenden 
durch einen der Vorschrift in § 30 Abs. 1 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz 
entsprechenden Vermerk abgeschlossen und von ihm sowie von sämtlichen Mitgliedern 
der Kommission, die an der Schlußsitzung teilgenommen haben, unterschrieben. Als- 
dann ist sie nebst sämtlichen Unterlagen an das Besitzsteueramt einzusenden. 
(2) Das Veranlagungsgeschäft ist von den Einschätzungskommissionen bis spätestens 
zum 25. März, 
an Orten mit mehr als 40 000 Einwohnern bis spätestens 
zum 5. April 
zu beenden. 
(8) Eine Uberschreitung dieser Fristen muß unter allen Umständen vermieden 
werden. Den Bezirkssteuerinspektoren wird die Überwachung der Einschätzungs- 
kommissionen nach dieser Richtung hin zur besonderen Pflicht gemacht. 
§ 25. (1) Das Besitzsteueramt hat die ihm von dem Vorsitzenden der Ein- 
schätzungskommission übergebenen Besitzsteuerlisten zu prüfen. Ergibt sich bei der 
Prüfung, daß Steuerpflichtige zu Unrecht nicht veranlagt sind, so hat das Besitz- 
steueramt die Veranlagung nachzuholen. 
(2) Die Besitzsteuerlisten sind in den Spalten 3 bis 16 nach Seitenbeträgen auf- 
zusummieren. Die Seitenbeträge sind in besondere den Besitzsteuerlisten beizu- 
gebende Übersichten nach dem für die Besitzsteuerlisten vorgeschriebenen Muster 
aufzuzeichnen; diese Ubersichten sind wiederum aufzurechnen. Die Aufrechnungsergeb- 
nisse sämtlicher Besitzsteuerlisten des Bezirkes hat das Besitzsteueramt zusammen- 
zustellen; diese Zusammenstellung (General-Besitzsteuerliste) ist alsbald an die Finanz- 
rechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, einzusenden. 
1916. 46
	        
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