Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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§ 26. (1) Die Steuer= und Feststellungsbescheide werden von den mit der An— 
legung der Besitzsteuerlisten beauftragten Behörden (§ 5) ausgefertigt. Bei der Aus- 
fertigung der Steuerbescheide ist zu beachten, daß der Jahresbetrag der Steuer auf 
einmal zu entrichten ist, wenn der Einzelbetrag (Terminsbetrag) unter 5 Mark bleibt 
(§. 70 Abs. 2 des Gesetzes), und daß die Einzelbeträge der Steuer (§ 40 Abs. 1) auf 
10 Pfennige nach oben abzurunden sind (§70 Abs. 4 des Gesetzes). Die infolge der Ab- 
rundung gezahlten Mehrbeträge sind in Spalte 5 des Sollbuchs (§ 28 Abs. 1) in Zu- 
gang zu stellen (Nr. 2 der Anleitung auf dem Titelblatte des Sollbuchs Muster E). 
Das Besitzsteueramt kann die Ausfertigung der Steuer= und Feststellungsbescheide 
auch den mit der Anlegung der Besitzsteuerlisten nicht beauftragten Gemeindebehörden 
übertragen. 
(2) In den Steuer= und Feststellungsbescheiden sind die Punkte zu bezeichnen, 
in welchen bei der Feststellung des Vermögens von der Besitzsteuererklärung ab- 
gewichen worden ist. Der Anhalt für diese Angabe ist aus der Besitzsteuerliste zu ent- 
nehmen, wo die Einträge, die von der Besitzsteuererklärung abweichen, mit Rotstift 
angestrichen sind (§ 23 Abs. 2). 
§ 27. (1) Die Steuer= und Feststellungsbescheide sind den Empfängern durch 
die Gemeindebehörde sofort verschlossen und kostenfrei zuzustellen. Die Bestimmungen 
in § 2 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze sind sinngemäß an- 
zuwenden. 
(i) Die Tage, an denen die Bescheide zugestellt worden sind, hat die Gemeinde- 
behörde dem Besitzsteueramt unverzüglich anzuzeigen. 
§ 28. (1) Nach der Ausfertigung der Steuer= und Feststellungsbescheide (8 26) 
ist das Besitzsteuer-Sollbuch nach dem anliegenden Muster E durch die für die An- 
legung der Besitzsteuerlisten zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) mit möglichster Be- 
schleunigung anzulegen. 
(2) Den für diese Anlegung zuständigen Gemeindebehörden ist die abgeschlossene 
Besitzsteuerliste mit der Aufforderung zuzustellen, das Sollbuch unter Ausfüllung 
der Spalten 1, 2, 2 a, 3, 4 sofort aufzustellen, das Sollbuch in Spalte 4 aufzurechnen, 
die Seitenbeträge in besondere dem Sollbuche beizugebende Ubersichten nach dem 
für das Sollbuch vorgeschriebenen Muster aufzuzeichnen und diese Übersichten wieder- 
um aufzurechnen, hierauf aber das Sollbuch nebst der Besitzsteuerliste ungesäumt 
an das Besitzsteueramt einzusenden. 
(s) Die Sollbücher sind je nach ihrem Umfange zu broschieren oder in einfache 
Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Die 
Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich.
	        
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