Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(4) Für die zweite Abteilung (Zugänge an Besitzsteuer) ist in das Sollbuch eine 
entsprechende Anzahl leerer Blätter einzufügen. 
(3) Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller Teilbeträge der Besitzsteuer. 
(6) Die Gemeindebehörden tragen die Kosten des Einbandes der von ihnen an- 
gelegten Sollbücher. 
8 29. (1) Die aufgestellten Sollbücher sind von dem Besitzsteueramt auf dem 
Titelblatte mit einer Feststellungsbescheinigung und mit einer Bescheinigung der 
Blattzahl zu versehen und nach Eintragung der festgestellten Sollsummen in das 
Rechnungsbuch ungesäumt der Hebebehörde unter Anempfehlung der größten Genauig- 
keit bei den Nachtragungen im Sollbuche zu übersenden. Die Hebebehörden sind hier- 
bei auf § 60 Abs. 2, 3, § 63 Abs. 7, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 68, § 71 
Abs. 2, § 72 und § 73 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen besonders 
aufmerksam zu machen. 
() Das Besitzsteueramt hat dafür zu sorgen, daß die Hebebehörden von allen 
Vorgängen, die auf die Höhe der in Spalte 4 des Sollbuchs eingestellten Besitzsteuer 
von Einfluß sind, zur Nachtragung des Sollbuchs ungesäumt benachrichtigt werden. 
(s) Die Hebebehörde hat alle Mitteilungen, die sich auf die Nachtragung des Soll- 
buchs beziehen, als Belege zum Sollbuche nach Nummern geordnet und geheftet 
sorgfältig aufzubewahren. 
(4) Das Sollbuch wird am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden 
Rechnungsjahrs — das Sollbuch für den Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 also 
am 31. März 1921 — durch die Hebebehörde in den Spalten 5 flg. aufgerechnet 
und abgeschlossen. Die beim Abschlusse des Sollbuchs nach Spalte 12 in Rückstand 
verbliebenen Besitzsteuerbeträge sind in die in § 72 der Besitzsteuer-Ausführungs- 
bestimmungen bezeichnete Restnachweisung nach den dort gegebenen Vorschriften 
einzutragen und dort weiter abzuwickeln. In die Restnachweisung sind auch die 
Steuerbeträge aufzunehmen, die wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung 
erst nach Abschluß des Sollbuchs veranlagt werden (§ 73 Abs. 1 der Besitzsteuer- 
Ausführungsbestimmungen). 
(5) Einzahlungen auf die in die Restnachweisung eingetragenen Beträge sind 
im Einnahmebuche (§ 41 Abs. 1) zu vereinnahmen. 
§ 30. (1) Personen, deren Steuerpflicht erst nach Abschluß der Besitzsteuerliste 
festgestellt wird, sowic Personen, die bei Wechsel des Wohn= oder Aufenthaltsorts 
dem Besitzsteueramte des neuen Wohnorts zum Zwecke der Erhebung der Besitz- 
steuer überwiesen werden (§ 65 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen), sind 
in eine Zugangeliste aufzunehmen, die ebenso einzurichten ist wie die Besitzsteuer- 
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