Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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liste (§ 11 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). Andere als die bezeichneten 
Zugänge sind in die Zugangsliste nicht aufzunehmen. Spalte 16 der Zugangsliste 
muß mit Spalte 4 der zweiten Abteilung des Sollbuchs (Zugänge an Besitzsteuer) 
genau übereinstimmen. 
(e) Über die Beträge, die infolge des Rechtsmittel--, Ermäßigungs= oder Berich- 
tigungsverfahrens, der Verlegung des Wohnsitzes, Niederschlagung, Erstattung, des 
Erlasses und dergleichen auf die in die Besitzsteuerliste oder die Zugangsliste zu dieser 
(Abs. 1) eingetragenen Steuerbeträge in Abgang kommen, ist eine Abgangsliste 
nach dem anliegenden Muster F zu führen. Die nach § 69 Satz 2 des Gesetzes zu ver- 
gütenden Zinsen für die auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen zu erstattenden 
Beträge (§ 70 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen) sind in Spalte 6 der Ab- 
gangsliste durch einen Gesamteintrag auf Grund des abgeschlossenen Besitzsteuer- 
Sollbuchs (Spalte 6) einzutragen. In die Abgangsliste Muster F sind weiter die in- 
folge der Abrundung der Steuerbeträge (§ 70 Abs. 4 des Gesetzes) gezahlten Mehr- 
beträge, und zwar durch einen Gesamteintrag auf Grund des abgeschlossenen Besitz- 
steuer-Sollbuchs (Spalte 5), ferner alle diejenigen Steuerbeträge aufzunehmen, 
die infolge von Neuveranlagungen (§ 73 Satz 2 des Gesetzes), infolge der Berich- 
tigung von Rechnungsfehlern (8 33) oder infolge eingelegter Berufungen auf die in 
die Besitzsteuerliste oder die Zugangsliste zu dieser (Abs. 1) eingetragenen Steuer- 
beträge in Zugang kommen. Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen mit roter Tinte, 
und zwar in die Spalte 6. Bei dem Abschlusse der Abgangsliste (Abs. 4, 5) sind die 
Zugänge (roten Posten) von den Abgängen (schwarzen Posten) abzuziehen. Sind 
die Zugänge höher als die Abgänge, so schließt die Abgangsliste mit einer roten Summe 
ab, die in Spalte 16 der Besitzsteuerliste dem aufgerechneten Gesamtbetrage hinzu- 
zurechnen ist (Abs. 4 Satz 2). Die Abgangsliste muß nach ihrem endgültigen Abschlusse 
(Abs. 5) mit der Aufrechnung der Spalten 5 und 6 des Sollbuchs genau überein- 
stimmen. 
(s3) Zu jeder Besitzsteuerliste ist je eine besondere Zugangs= und Abgangsliste zu 
führen. - 
(() Die Zu= und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund 
des Abschlusses der Abgangsliste ist der in Abgang gekommene Betrag in Spalte 16 
der Besitzsteuerliste von dem aufgerechneten Gesamtsteuerbetrag in einer Summe 
abzusetzen. 
() Am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs 
(31. März) sind die Zu= und Abgangslisten vollständig abzuschließen. Wegen der 
dann noch vorkommenden Zu= und Abgänge sind Rest-Zu= und Abgangslisten zu 
führen.
	        
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