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(5) Im übrigen sind die Vorschriften über Stundungen und Teilzahlungen in
§ 63 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen genau zu beachten.
(6) Die Bescheidung des Gesuchstellers besorgt das Besitzsteueramt.
Erstattungen.
§ 32. Gu) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kriegsabgabe
(Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen § 69 Abs. 3) entscheidet die Oberbehörde
(§1), der die Anträge in jedem Falle durch Vermittelung des Besitzsteueramts vorzu-
legen sind.
(2) Bei der Erstattung der Kriegsabgabe sind die Vorschriften in § 42 der Kriegs-
steuer-Ausführungsbestimmungen sorgfältig zu beachten, nach denen die Erstattung
von Kriegsabgabe, bei deren Entrichtung Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde-
rungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs
Statt angenommen worden sind, soweit dies nach der Stückelung möglich ist, durch
Ausreichung von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen
des Deutschen Reichs mit gleichem Zinsfuß unter Berechnung des Annahmewerts
(Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen § 360) zu bewirken ist. Die Überweisung der
benötigten Stücke ist von der Hebebehörde in vier Ausfertigungen nach dem vorge-
schriebenen Muster (Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen § 42 Abs. 2) bei der
Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, Dresden-N.,
zu beantragen.
(s) Die Erstattungen sind in einem nach dem beigefügten Muster X einzurich-
tenden Anhange zum Kriegssteuereinnahmebuche (§ 35) sofort bei Erledigung des be-
treffenden Geschäftsvorfalls zu buchen. In das Sollbuch können die zurückgezahlten
Beträge täglich nach Kassenschluß übertragen werden. Die Quittung des Empfängers
wird Beleg zum Anhange zum Einnahmebuche.
(4) Der Anhang zum Einnahmebuch ist gleich dem Einnahmebuche (§ 35) je für
ein Rechnungsjahr anzulegen. Er ist monatlich in der Weise abzuschließen, daß aus
dem Abschlusse die Erstattungen usw. im abgelaufenen Monat und die Erstattungen
usw. im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs zu ersehen sind.
(5) Im Sollbuche sind die Erstattungen in Spalte 9, und zwar mit roter Tinte
abzusetzen.
Behördenzuständigkeit im Strafverfahren.
§ 33. (1) Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbei-
führung der gerichtlichen Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des Gesetzes sind die Besitzsteuerämter zuständig.