Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(2) Die Gemeindebehörden und die Vorsitzenden (§ 2) sind verpflichtet, die zu 
ihrer Kenntnis kommenden strafbaren Handlungen dem zuständigen Besitzsteueramt 
anzuzeigen. 
Erhebung der Kriegsabgabe. 
§ 34. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, in ihren Bezirken die Einhebung 
der Kriegsabgabe sowie deren Abführung an das Besitzsteueramt zu bewirken. Sie 
haben die von ihnen ernannten Einnehmer zu vertreten. 
(e) Die Gemeinden erhalten für die Erhebung der Kriegssteuer und für die 
ihnen außer der Erhebung obliegenden Geschäfte eine nach der Höhe der Isteinnahme 
bemessene Gebühr, deren Festsetzung vorbehalten wird. Die Gebühr wird am Schlusse 
des Rechnungsjahrs (31. März) von der nach Ausweis des Kriegssteuereinnahmebuchs 
(5 35 Abs. 1, 4) und des Anhanges zu diesem (§ 32 Abs. 3, 4) im abgelaufenen Rech- 
nungsjahr erzielten Isteinnahme durch das Besitzsteueramt gegen Empfangsbestätigung 
ausgezahlt. Die Empfangsbestätigung ist auf der am Schlusse des Monats März 
nach dem Muster XIII 2 (§ 42 Abs. 1) an das Besitzsteueramt einzureichenden Ein- 
nahmeübersicht zu erteilen. 
§ 35. (1) Über die Einnahmen an Kriegsabgabe hat die Hebebehörde ein Kriegs- 
steuer-Einnahmebuch nach dem Muster XI zu führen. In dem Einnahmebuche sind 
nur die Einnahmen zu verbuchen. Zurückzahlungen von Kriegsabgabebeträgen sind 
in dem Anhange zum Kriegssteuereinnahmebuche (§ 32 Abs. 3) nachzuweisen. 
(z) Jede Einzahlung ist sofort in das Einnahmebuch einzutragen. In das Soll- 
buch können die eingezahlten Beträge täglich nach Kassenschluß übertragen werden. 
(z) Am Schlusse der Rechnungsjahre 1916 und 1917 (31. März 1917 und 1918) 
läßt die Gemeindebehörde durch einen bei der Erhebung nicht beteiligten Beamten 
oder Gemeindevertreter prüfen, ob Sollbuch, Einnahmebuch und Anhang zum Ein- 
nahmebuch übereinstimmen, und nach Beseitigung etwaiger Anstände die Überein- 
stimmung unter dem Abschlusse des Einnahmebuchs und des Anhanges zum Einnahme- 
buche bescheinigen. In gleicher Weise sind in den späteren Jahren die Restnachweisung 
(§ 43 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen), das Einnahmebuch und der An- 
hang zum Einnahmebuch auf ihre Übereinstimmung zu vergleichen. Auch in diesem 
Falle ist die Übereinstimmung zu bescheinigen. 
(:) Das Einnahmebuch ist für je ein Rechnungsjahr (1. April bis 31. März) an- 
zulegen. Im Rechnungsjahre 1916 ist das Einnahmebuch sofort anzulegen, sobald 
Vorauszahlungen (§ 40 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen) angeboten 
werden. Für die folgenden Jahre ist es rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahrs 
einzurichten. Es ist monatlich in der Weise abzuschließen, daß aus dem Abschlusse die
	        
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