Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(2) Zu den Auszügen aus der Kriegssteuerliste A werden Vordrucke ausgegeben. 
(8s) Bei Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person 
findet eine Überweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt. Ebenso findet 
eine Überweisung der in die Restnachweisung (8 24 Abs. 4 übernommenen Beträge 
im Falle des Wegzugs der Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt (Be- 
sitztteuer-Ausführungsbestimmungen § 72 Abs. 4). 
8 39. Wer nach Ablauf der Zahlungsfrist mit seiner Kriegsabgabe noch im 
Rückstand ist, erhält eine schriftliche Mahnung, binnen 8 Tagen zu zahlen. Die Mah- 
nungen sind von den Gemeindebehörden zu erlassen. 
§ 40. (1) Nach erfolglosem Ablaufe der dem säumigen Pflichtigen gesetzten 
Frist ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Sie wird in den Städten mit Revidierter 
Städteordnung von den Stadträten, in den übrigen Städten und in den Landgemeinden 
von den Gemeindebehörden, falls ihnen vom Finanzministerium die Vollstreckungs- 
befugnis erteilt ist, sonst von dem Besitzsteueramte verfügt. 
(2) Ist der Pflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Einziehung der Kriegs- 
abgabe nach § 72 des Besitzsteuergesetzes die Zwangsversteigerung eines Grundstücks 
ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 
(s) Zur Niederschlagung von Kriegsabgabe wegen Uneinbringlichkeit sind nur die 
Oberbehörden (§ 1) zuständig, an die in jedem einzelnen Falle von den Gemeinde- 
behörden durch Vermittelung des Besitzsteueramts Bericht zu erstatten ist. 
§ 41. Nach Ablauf der dem säumigen Pflichtigen gesetzten Frist, längstens aber 
innerhalb der nächsten 
3 Wochen 
nach Ablauf der Zahlungsfrist (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes) haben die Ge- 
meindebehörden, denen die Vollstreckungsbefugnis nicht zusteht, ein Restverzeichnis 
an das Besitzsteueramt abzugeben, das neben der Höhe des Rückstandes die Nummer 
der Brandversicherungsliste oder die Straße und Hausnummer der Wohnung, ferner 
den Vor= und Zunamen, den Stand und Erwerb des Säumigen sowie die Restursache 
enthalten muß. 
Aufstellung der Einnahmeübersichten und Abrechnung 
über die Kriegsabgabe. 
§ 42. (1) Über das Ergebnis der Einnahme und der Erstattungen an Kriegs- 
abgabe sind von den Hebebehörden nach dem am Ende des Monats stattfindenden 
Abschlusse des Einnahmebuchs und des Anhanges zum Einnahmebuche (§ 35 Abf. 4, 
1916. 52
	        
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