Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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1. 
Der Versicherungsnehmer kann eine neue Schätzung eines Gebäudes in einem abgekürzten 
Verfahren beantragen. 
2. 
Die Zulässigkeit des Antrages ist durch die Frist des § 24 Absatz 1 der Ausführungs- 
verordnung vom 15. Oktober 1910 zum Gesetze über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 
1. Juli 1910 nicht beschränkt. 
3. 
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der unteren Verwaltungsbehörde anzubringen. 
Er hat sich auf alle gemeinsam (d. h. unter derselben Ortslistennummer) versicherten Gebäude 
zu erstrecken. 
4. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag an das Brandversicherungsamt weiterzugeben. 
Dieses hat ihn mit seinem Gutachten versehen der Brandversicherungskammer vorzulegen. 
5. 
Das Gutachten des Brandversicherungsamtes (vergl. Ziffer 4) gilt als Schätzung im Sinne 
des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910. 
6. 
Die Brandversicherungskammer verfügt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Schätzung an 
den Versicherungsnehmer, und zwar, wenn die Versicherungssumme abgeändert wird, unter 
Zufertigung eines neuen Versicherungsscheines. Auf dem Versicherungsscheine ist zu bemerken, 
daß die neue Versicherungssumme nur auf Grund eines abgekürzten Schätzungsverfahrens mit 
Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffenen besonderen Wertsverhältnisse festgestellt worden ist. 
7. 
Die neue Schätzung im abgekürzten Verfahren ist wirksam von dem Eingange bezw. An- 
bringen des Antrages (vergl. Ziffer 3) bei der unteren Verwaltungsbehörde an. Tritt der 
Versicherungsfall vor der Schätzung ein, so hat diese der Schädenwürderung voranzugehen. 
8. 
Eine Anfechtung des Ergebnisses der Schätzung im abgekürzten Verfahren findet nicht statt. 
Der Versicherungsnehmer kann aber binnen einem Monate nach der Zufertigung des neuen 
Versicherungsscheines eine neue Schätzung im regelmäßigen Verfahren nach § 24 Absatz 1 der 
Ausführungsverordnung vom 15. Oktober 1910 ohne Rücksicht auf die daselbst bestimmte Frist 
gegen Zahlung der hierfür bestimmten Gebühr bei der unteren Verwaltungsbehörde schriftlich 
oder zu Protokoll beantragen. 
9. 
(1) Das abgekürzte Schätzungsverfahren ist ausgeschlossen 
a) bei Gebäuden (Neubauten), die überhaupt noch nicht zur Feststellung der Versicherungs- 
summe geschätzt worden sind, 
b) bei Gebäuden, die seit der letzten Schätzung Veränderungen erlitten haben, durch die ihr 
Versicherungswert um wenigstens 10 v. H. vermehrt oder vermindert worden ist (zu 
vergl. Gesetz vom 1. Juli 1910 § 74b). 
(2) In den unter a und b bezeichneten Fällen hat lediglich nach den gesetzlichen Vorschriften 
(Gesetz vom 1. Juli 1910 8§ 72, 74 flg.) Anmeldung und Schätzung im regelmäßigen Verfahren 
zu erfolgen. 
10. 
Für eine Schätzung im abgekürzten Verfahren hat der Versicherungsnehmer ½⅛ der im 
§ 25 Absatz 1 der Ausführungsverordnung vom 15. Oktober 1910 bestimmten Gebühr, mindestens
	        
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