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Nr. 20. Finanzgesetz
auf die Jahre 1916 und 1917;
vom 8. April 1916.
Wag#, Friedrich August, von GOTTE# Gnaden Köng
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz
auf die Jahre 1916 und 1917 zu erlassen, wie folgt:
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ge-
samteinnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes
der Jahre 1916 und 1917 auf die Summe von
492 009 408 4%
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre
überdies noch ein Gesamtbetrag von
64 743.500 ./#%%
hiermit ausgesetzt.
§ 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und
seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind,
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1916 und 1917 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
auf das Jahr 1917 nebst den in § 3 geordneten Zuschlägen,
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
J) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
#) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten
ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§61 des Reichserbschafts-
steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654),
9) die landesrechtliche Stempelsteuer und
h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er-
hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der Stener-
pflicht.
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