Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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§ 3. Zu den gesetzlichen Jahresbeträgen der Einkommensteuer (Normalsteuer) 
sind im Jahre 1917 als Zuschläge zu erheben: 
10 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 2200 
bis einschließlich 4000 .#K, 
15 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 4000 . 
bis einschließlich 12 000 #% 
20 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 12 000.#% 
bis einschließlich 25 000 K, 
25 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 25,000 .K 
bis einschließlich 50 000 #, 
30 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 50 000.K. 
Zuschläge werden nicht erhoben von Beitragspflichtigen, deren steuerpflichtiges 
Einkommen nicht mehr als 2200 K beträgt, ferner von Beitragspflichtigen, von 
deren steuerpflichtigem Einkommen ein Abzug gemäß § 12 Absatz 3 des Einkommen- 
steuergesetzes zu bewirken ist, oder denen eine Steuerermäßigung nach § 13 des 
Einkommensteuergesetzes gewährt wird, oder die bei einem Einkommen von nicht 
mehr als 5800 A drei oder mehr nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagten 
Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren. 
Die Zuschläge sind auf die beiden Steuertermine des Jahres 1917 gleichmäßig 
zu verteilen. Die durch die Zuschläge erhöhten Jahresbeträge der Einkommensteuer, 
in Pfennigen ausgedrückt, sind auf durch 20 teilbare Beträge nach unten abzurunden. 
§s 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
§ 5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den 
beweglichen Vermögensbeständen des Staates zu entnehmen. 
§ 6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die vorläufige 
Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 betreffend, vom 7. Dezember 
1915 (G.= u. V.-Bl. S. 276 flg.). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 8. April 1916. 
Friedrich August. 
  
v. Seydewitz.
	        
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