Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Transport entstanden sind. Im andern Fall erfolgt die Erstattung nach § 17. Beim 
Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten haben die betreffenden Arzte den Forderungs- 
nachweis der Korps-Intendantur einzureichen, welche die Zahlungsanweisung für Rech- 
nung des Fonds zur Verpflegung der Ersatz= und Reservemannschaften usw. veranlaßt. 
g 33. 
Vorspann. 
Soweit Vorspann in Anspruch genommen ist, zahlt der Transportführer die zu- 
ständige Vergütung. Bezüglich etwaiger Krankenfuhren gilt § 17,1. 
Sechster Abschnitt. 
Anforderung und Anweisung der Kosten. 
8 36. 
Für Zahlungen der Gemeindebehörden. 
1. Die Gemeindebehörden tragen die von ihnen gezahlten Marschgebührnisse in Forderungs— 
Nachweisungen *), deren Aufstellung nach dem Muster in Beilage 6 erfolgt, ein und nachweise der 
lassen die Empfänger dabei in Spalte 12 durch Namensunterschrift quittieren. bemeinoe“ 
Die Nachweisungen werden vierteljährlich abgeschlossen und von den Gemeinde= über gezahlte 
behörden an die Bezirkssteuer-Einnahmen ausgehändigt, indem der Betrag derselben Ar 
auf die abzuführenden Staatssteuern als bares Geld in Anrechnung gebracht wire 
Die Bezirkssteuer-Einnahmen stellen die Beträge der Nachweisungen der Finanz- Seilage e. 
Hauptkasse ebenfalls als bares Geld in Rechnung, während die Finanz-Hauptkasse 
die für die Heeresverwaltung geleisteten Vorschüsse wiederum dem Kriegszahlamte 
unter Aushändigung der bezüglichen Nachweisungen in Anrechnung bringt. 
Das Kriegszahlamt überweist die Nachweisungen an die für die Bezirkskommandos 
zuständigen Zahlungsstellen des XII. und XIX. Armeekorps, welche die Summen 
der Nachweisungen vierteljährlich für jeden Landwehrbezirk in einfache Hauptnach- 
weisungen zusammentragen und letztere sodann unter Beifügung der Einzelnach- 
weisungen den betreffenden Korps--Intendanturen überreichen. 
2. Die Korps--Intendantur übersendet die Nachweisungen den betreffenden Be- Prüfung und 
zirkskommandos zur Prüfung und Bescheinigung, daß Feülkehiung 
a) die in Ansatz gebrachten Mannschaften wirklich einberufen und abgesandt sind rungsnach- 
und der Gestellungsort richtig angegeben ist, Saser 
über gezahlte 
) Die K gosten für Beschaffung der Vordrucke zu diesen Nachweisungen trägt Kapitel 31 Titel 1 Marsch- 
des Militäretats. gebührnisse. 
12
	        
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