Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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b) die angesetzten Marschgebührnisse mit den Vermerken auf den Gestellungs- 
befehlen oder Urlaubspässen übereinstimmen. 
Gegebenenfalls ist die Bescheinigung über Einberufung, Absendung und Dienst- 
grad der Mannschaften auch auf die von den Bezirkskommandos nach den 8§ 4,2, 
17,4 und 5 und 20 weiter gesandten auszudehnen. 
Irrtümliche oder fehlende Angaben in den Nachweisungen sind von den Bezirks- 
kommandos zu berichtigen oder nachzutragen. Hierzu gehört auch die Eintragung 
der laufenden Nummer des Aufenthaltsorts in der Entfernungstafel A, ferner bei den 
Militärbäckern des Beurlaubtenstandes die Angabe desjenigen Proviantamts, zu dem 
die Einziehung zur Ubung erfolgt ist. 
Bei Rückgabe der Nachweisungen teilen die Bezirkskommandos etwaige Aus- 
stellungen der Korps--Intendantur mit, die nach Erledigung derselben sowie nach 
Prüfung und Feststellung der angegebenen Entfernungen, der Sätze und der Berech- 
nungen die Ausgabeanweisung erteilt. Hierbei muß auch die Erstattung der Marsch- 
gebührnisse für solche Mannschaften erfolgen, die nach dem bezüglichen Vermerk des 
Bezirkskommandos dem Gestellungsbefehl nicht Folge geleistet haben, denen aber auf 
Grund dieses Befehls oder der Angabe im Urlaubspaß die Gebührnisse richtig gezahlt 
worden sind. 
Zweiter Teil. 
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Krieg. 
8 40. 
Im allgemeinen. 
1. Soweit in nachstehendem nicht besondere Festsetzungen getroffen 
werden, sind die Bestimmungen des Ersten Teils auch für den Krieg 
gültig. Jedoch sind alle Einberufenen der bewaffneten Macht (Heer und Marine) 
und des Landsturms berechtigt, behufs Erreichung des Gestellungsorts alle Eisenbahnen 
Deutschlands ohne Fahrkarte kostenfrei zu benutzen. 
2. Auf Marschgebührnisse haben auch noch Anspruch: 
a) Landsturmpflichtige, die militärischerseits einberufen und entlassen werden; 
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und Aus- 
scheiden; 
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die in Stellen von 
Zeugfeldwebeln, Oberschirrmeistern, Schirrmeistern, Oberfeuerwerkern, Feuer- 
werkern, Festungsbaufeldwebeln und Unterzahlmeistern sowie Luftschiff-
	        
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