Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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85. Für die Prüfungen für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen 
Bibliotheken sowie für den Dienst an volkstümlichen Büchereien werden die nach- 
stehenden Bestimmungen unter A und B getroffen. 
— — 
Dresden, den 24. September 1917. 
— 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Lorenz. 
A. 
Prüfungsordnung 
für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. 
§ 1. Personen, die den Nachweis einer fachgemäßen Ausbildung für den 
mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erbringen wollen, können sich 
einer Fachprüfung vor dem Prüfungsamte für Bibliothekwesen in Leipzig 
unterziehen. 
Ein Recht auf Beschäftigung oder Anstellung wird durch Ablegung dieser 
Prüfung nicht erworben. 
8 2. Die Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Ihr Zeitpunkt wird 
vom Prüfungsamte festgesetzt und drei Monate vorher in der Sächsischen Staats- 
zeitung, in der Leipziger Zeitung und in geeigneten Fachblättern bekannt gemacht. 
Die Gesuche um Zulassung nebst den erforderlichen Nachweisen (vergl. § 4) 
müssen mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkte dem Prüfungs- 
amte eingereicht sein. 
8§ 3. Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 
à) Nachweis der Reife für Obersekunda einer deutschen neunstufigen höheren 
Lehranstalt (Gymnasium, Realgymnasium oder Oberrealschule) oder einer 
Studienanstalt oder Reifezeugnis einer Realschule oder eines Lehrer- oder 
Lehrerinnenseminars oder einer staatlich anerkannten höheren Mädchen- 
schule oder Schlußzeugnis eines Lyceums; 
b) Nachweis einer zweijährigen praktischen Ausbildungin allen Zweigen 
des mittleren Dienstes an einer wissenschaftlichen Bibliothek, die vom
	        
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