Volltext : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

1.  Die  Hausgesetzgebung  des  Königl.  Hauses.  177

jährlich  50,000  Thlr.  —  —  auf  Rechnung  der  Civilliste
des  Königs.

8  65.  Die  Vormundschaft  über  die  Königlichen  Prinzen
und  Prinzessinnen,  soweit  sie  nicht  die  Regierungsverwesung
betrifft,  kann  durch  eine  väterliche  Disposition  besonders
angeordnet  werden.

8  66.  In  Ermangelung  einer  solchen  kommt  der  verwittweten
  Königin  die  Erziehung  und  die  Vormundschaft
über  das  Privatvermögen  ihrer  Kinder  zu.

8  67.  In  beiden  Fällen  (§  65  und  606)  tritt  die
Aufsicht  des  Königs  oder  Regierungsverwesers  ein,  welcher
deshalb  das  Gutachten  des  Regentschaftsraths  zu  erholen
  hat.

§  68.  Sollte  die  verwittwete  Königin  vor  beendigter
Vormundschaft  mit  Tode  abgehen,  oder  wegen  eines  gesetzlichen
  Hindernisses  die  Vormundschaft  nicht  führen  können,
so  trifft  der  König,  oder  der  Regierungsverweser  unter  Vernehmung
  mit  dem  Regentschaftsrathe,  deshalb  Anordnung.

§  69.  Die  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  können
für  die  Erziehung  und  die  Verwaltung  des  Vermögens
ihrer  minderjährigen  Kinder  Vormünder  ernennen,  die  jedoch
der  Bestätigung  des  Königs  bedürfen.

8  70.  Wenn  Vormünder  vom  Vater  nicht  ernannt,
oder  die  ernannten  vom  König  nicht  bestätiget  worden  sind,
kommt  diesem  die  Bestellung  derselben  zu.

8  71.  Einer  gerichtlichen  Bestätigung  der  im  Vorstehenden
  (§  65  bis  70)  erwähnten  Vormünder  bedarf
es  nicht.

§  72.  Die  den  Vormündern  anvertraute  Erziehung
der  minderjährigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  unterliegt  der
§  5  gedachten  Aufsicht  des  Königs.

8.  73.  Hinsichtlich  der  Vermögensverwaltung  haben  die
Vormünder  die  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beobachten.

§  74.  Dem  Könige  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,
an  welche  Behörde  der  Vormund  Rechnung  abzulegen  und
wo  er  Decrete  oder  Genehmigung  einzuholen  habe.

Fricker,  Verfassungsgesetze.  12