sie auch minder einträglich wären, wegen ihrer Lage auf dem rechten Rheinufer
als vortheilhafter für den Kurfürsten erscheinen lassen. Pfalz-Neuburg, fuͤr
welches solche Gründe nicht obwalteten, und sich andererseits entschiedener Vortheil
darbot, hielt nun an diesem Erbieten fest. So ward denn ein auf 25
Jahre gültiger Vergleich auf dieser Grundlage 1629 abgeschlossen, mit der
Bestimmung, daß zur Tilgung der Schulden aus den gesammten Erbländern
300,000 Thaler angewiesen, die Einkünfte von Cleve und Berg aber unter
beide Fürsten gleich getheilt würden. Außerdem sollte der Pfalzgraf auf ein Jahr
das Recht haben, Berg statt Cleve zu wählen. Der Vertrag kam in dieser
Form nicht zur Ausführung, denn als sich der Pfalzgraf wirklich für das größere
und fruchtbarere Cleve entschied, weigerten sich die Holländer, das ihnen
so wichtige Grenzland dem Bundesgenossen der Spanier auszuliefern, und man
änderte ihn deshalb dahin ab, daß der Kurfürst Cleve und Berg behalten,
dagegen Ravensberg mit Pfalz-Neuburg theilen sollte. Allein auch dies führte
nicht zu dem eigentlich beabsichtigten Ziel, nämlich die Truppen der kriegführenden
Mächte aus den jülichschen Ländern zu entfernen.
In Folge dieser Unterhandlungen erhielt Graf Schwarzenberg von Pfalz-Reuburg
zum Zeichen der Anerkennung seiner friedlichen Vermittelung ein
bergisches Kirchspiel als Belohnung, ein Umstand, auf den man sich besonders
gestützt hat, um seinen Verrath an dem Kurfürsten zu beweisen; doch ist dieser
Beweis keinesweges schlagend, da Geschenke der Art in jener Zeit sehr häufig
bei Friedensunterhandlungen den Bevollmächtigten zukamen, meistens sogar mit
ganz besonderer Bewilligung ihrer Landesherrn.
Unterdessen war die Lage der deutschen Stände, welche zur Vertheidigung
der protestantischen Sache das Schwert gezogen hatten, vollkommen rathlos geworden.
Der König von Dänemark mußte auf seinen Inseln Schutz suchen,
da Wallenstein, jetzt an der Spitze von 100,000 Mann Holstein und Schleswig
eroberte und selbst tief in Jütland vordrang. Als keaiserlicher Generalissimus
mit fast unbeschränkter Vollmacht in Bezug auf die Führung des
Heeres, welches zwar in des Kaisers Namen geworben war, aber nur in dem
Feldherrn eine Gewährleistung für die ihm versprochenen Belohnungen, ja für
den oft rückständigen Sold sah, war er eigentlich der Herr in Deutschland.
Aber noch ging sein Vortheil mit dem des Kaisers Hand in Hand, denn nur
dieser konnte das Siegel der Gesetzlichkeit auf das drücken, was er durch seine
unwiderstehliche Macht an sich riß. Dem Kaiser fehlten nicht nur die Mittel,
die Erhaltung einer, nach dem Maßstabe jener Zeit so ungeheuren Kriegsmacht
zu bestreiten, sondern er konnte nicht einmal die gegen den Oberfeldherrn bestimmt
eingegangenen Verpflichtungen, da ihm nach seiner Bestallung 6000
Gulden monatliche Besoldung zustanden, erfüllen; und da bis zum Ende des
Jahres 1627 noch nichts gezahlt worden, auch kein Geld in den kaiserlichen
Kassen vorhanden war, so gab man ihm, auf Abschlag, das Herzogthum
Sagan als Lehen, und erhob ihn dadurch zum Reichsfürsten. Dies genügtt