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soweit bei der Veräußerung ein Gewinn erzielt wird, ist dieser im ordentlichen
Haushalt des Elektrizitätsunternehmens als Einnahme zu verrechnen.
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten auch für Erlöse aus Überweisungen
von Grundstücken oder anderen Teilen des Stammvermögens an einen anderen
staatlichen Verwaltungszweig.
8 7. Zur Bestreitung der Ausgaben für die Erneuerung der einer Abnutzung
unterworfenen Anlagen des staatlichen Elektrizitätsunternehmens ist nach einer vom
Finanzministerium zu erlassenden Ordnung eine Erneuerungsrücklage zu bilden.
In diese sollen alljährlich aus den Betriebseinnahmen zu entnehmende Beträge
fließen, deren Höhe durch jene Ordnung bestimmt wird.
8 8. (1) Aus dem nach Deckung der laufenden Betriebsausgaben, der Über-
weisung an die Erneuerungsrücklage und der Ausgaben für die Verzinsung und
Tilgung der Anleihen sowie für die Verzinsung von Darlehen und Vorschüssen aus
dem allgemeinen Staatsvermögen verbleibenden Uberschuß des ordentlichen Haus-
halts ist eine allgemeine Rücklage zu bilden.
(2) Die allgemeine Rücklage ist zur Deckung von etwa auftretenden Fehlbeträgen
des ordentlichen Haushalts sowie zur Bestreitung solcher Ausgaben des außerordent-
lichen Haushalts des Elektrizitätsunternehmens zu verwenden, die durch größere
Betriebsunfälle oder ähnliche außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufen worden
sind.
§ 9. (1) Über die Ausführung des Haushaltsplanes für das staatliche Elektri-
zitätsunternehmen im vorletzten Finanzzeitraum ist den Ständen ein besonderer
Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(2) In den Rechenschaftsbericht sind statt der in § 34 Absatz 1 des Gesetzes,
den Staatshaushalt betreffend, unter Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Unterlagen kauf-
männische Vermögens= sowie Gewinn= und Verlustrechnungen für jedes der beiden
Jahre des Finanzzeitraumes aufzunehmen.
(6) Der erste Rechenschaftsbericht hat sich auf die Zeit vom 1. Januar 1916
bis zum 31. Dezember 1917 zu erstrecken.
() Dem Rechenschaftsbericht ist ein von der Oberrechnungskammer selbständig
aufzustellender Bericht beizufügen, für den § 22 des Gesetzes, die Oberrechnungs-
kammer betreffend, vom 30. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 277) entsprechend gilt.
§ 10. Bei der Berechnung des nach §23 Ziffer 5 des Gemeindesteuergesetzes
vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 195) zu ermittelnden Verhältnisses bleiben
die Nutzungen des staatlichen Elektrizitätsunternehmens und die Zinsen der besonderen
Anleihen dieses Unternehmens außer Betracht.