Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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soweit bei der Veräußerung ein Gewinn erzielt wird, ist dieser im ordentlichen 
Haushalt des Elektrizitätsunternehmens als Einnahme zu verrechnen. 
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten auch für Erlöse aus Überweisungen 
von Grundstücken oder anderen Teilen des Stammvermögens an einen anderen 
staatlichen Verwaltungszweig. 
8 7. Zur Bestreitung der Ausgaben für die Erneuerung der einer Abnutzung 
unterworfenen Anlagen des staatlichen Elektrizitätsunternehmens ist nach einer vom 
Finanzministerium zu erlassenden Ordnung eine Erneuerungsrücklage zu bilden. 
In diese sollen alljährlich aus den Betriebseinnahmen zu entnehmende Beträge 
fließen, deren Höhe durch jene Ordnung bestimmt wird. 
8 8. (1) Aus dem nach Deckung der laufenden Betriebsausgaben, der Über- 
weisung an die Erneuerungsrücklage und der Ausgaben für die Verzinsung und 
Tilgung der Anleihen sowie für die Verzinsung von Darlehen und Vorschüssen aus 
dem allgemeinen Staatsvermögen verbleibenden Uberschuß des ordentlichen Haus- 
halts ist eine allgemeine Rücklage zu bilden. 
(2) Die allgemeine Rücklage ist zur Deckung von etwa auftretenden Fehlbeträgen 
des ordentlichen Haushalts sowie zur Bestreitung solcher Ausgaben des außerordent- 
lichen Haushalts des Elektrizitätsunternehmens zu verwenden, die durch größere 
Betriebsunfälle oder ähnliche außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufen worden 
sind. 
§ 9. (1) Über die Ausführung des Haushaltsplanes für das staatliche Elektri- 
zitätsunternehmen im vorletzten Finanzzeitraum ist den Ständen ein besonderer 
Rechenschaftsbericht vorzulegen. 
(2) In den Rechenschaftsbericht sind statt der in § 34 Absatz 1 des Gesetzes, 
den Staatshaushalt betreffend, unter Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Unterlagen kauf- 
männische Vermögens= sowie Gewinn= und Verlustrechnungen für jedes der beiden 
Jahre des Finanzzeitraumes aufzunehmen. 
(6) Der erste Rechenschaftsbericht hat sich auf die Zeit vom 1. Januar 1916 
bis zum 31. Dezember 1917 zu erstrecken. 
() Dem Rechenschaftsbericht ist ein von der Oberrechnungskammer selbständig 
aufzustellender Bericht beizufügen, für den § 22 des Gesetzes, die Oberrechnungs- 
kammer betreffend, vom 30. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 277) entsprechend gilt. 
§ 10. Bei der Berechnung des nach §23 Ziffer 5 des Gemeindesteuergesetzes 
vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 195) zu ermittelnden Verhältnisses bleiben 
die Nutzungen des staatlichen Elektrizitätsunternehmens und die Zinsen der besonderen 
Anleihen dieses Unternehmens außer Betracht.
	        
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