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des Gesetzes über die Aufnahme einer Staatsanleihe vom 4. Dezember 1914
(G.= u. V.-Bl. S. 493).
§ 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden das Finanzministerium und
der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1. November 1917.
Friedrich August.
(Siegel) v. Seydewitz.
Nr. 71. Gesetz
über die anderweite Gewährung einer außerordentlichen Aufwands-
entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung;
vom 24. Oktober 1917.
WIn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der anderweiten Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädi—
gung an die Mitglieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände beschlossen und verordnet, was folgt:
Die nach 81 des Gesetzes vom 28. Oktober 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 198) den
daselbst bezeichneten Mitgliedern der Ständeversammlung am Tage der Schließung
des Landtages zu zahlende Aufwandsentschädigung wird auf den Betrag von
750 K, für die in Dresden wesentlich wohnenden Mitglieder auf den Betrag von
375 K, erhöht.
Die Mitglieder der beiden außerordentlichen Deputationen, die von der
II. Kammer der Ständeversammlung zur Vorberatung des Gesetzentwurfs über
das staatliche Kohlenbergbaurecht (Königliches Dekret Nr. 42) und der Anträge
Castan und Genossen (Drucksachen der II. Kammer Nr. 8 und 373), Bär und
Genossen (Drucksachen Nr. 385 und 386) und Hettner, Dr. Niethammer, Nitzschke
und Genossen (Drucksache Nr. 388) gewählt worden sind, beziehen außerdem
eine am Tage der Schließung des Landtags zu zahlende Aufwandsentschädigung
von 150 .K, soweit sie in Dresden wesentlich wohnen, von 75 4.
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