Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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8 7. Die Tagesordnung soll den Mitgliedern in der Regel mindestens zwei 
Wochen vor der Sitzung zugestellt werden. Anträge auf Erweiterung der Tages- 
ordnung sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstage bei der Direktion der 
staatlichen Elektrizitätswerke schriftlich anzubringen. Jedem Antrag ist eine Begrün- 
dung beizusügen. 
§ 8. (1) Die Verhandlungen des Landeselektrizitätsrates erstrecken sich regel- 
mäßig nur auf Gegenstände, die auf der Tagesordnung stehen. Anfragen und 
Mitteilungen außerhalb der Tagesordnung sind nicht ausgeschlossen. Über ihre Zu- 
lassung entscheidet der Vorsitzende. 
(2) Anträge, die in den Sitzungen gestellt werden, sind schriftlich einzubringen. 
§ 9. (1) Die Abstimmung in den Sitzungen des Landeselektrizitätsrates ge- 
schieht durch Aufstehen (mit Nein) und Sitzenbleiben (mit Ja). 
(2) Dem Antrage auf namentliche Abstimmung ist nachzukommen, wenn er auf 
Anfrage des Vorsitzenden von mindestens noch zwei Mitgliedern unterstützt wird. 
(„) Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Abstimmung unter Anführung 
seines Namens in der Niederschrift festgestellt wird. 
§ 10. (1) Die über die Sitzungen aufzunehmenden Niederschriften (8 10 Abf. 2 
der Allerhöchsten Verordnung) haben zu enthalten: 
1. Zeit und Ort der Sitzung; 
2. die Namen der Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben; 
3. eine Angabe der Verhandlungsgegenstände unter Bezeichnung der An- 
tragsteller; 
4. eine kurze Darstellung des Ganges der Verhandlung; 
5. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung unter Angabe des Stimmen- 
verhältnisses; 
6. Anfragen und Mitteilungen der in § 8 bezeichneten Art. 
(2) Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unter- 
zeichnet. Den Mitgliedern des Landeselektrizitätsrates sowie deren Stellvertretern 
wird eine Abschrift zugestellt. 
(s) Wird die Niederschrift in der Sitzung selbst abgefaßt, so ist sie zu verlesen 
und es ist darin festzustellen, daß sie von den Anwesenden genehmigt worden ist. 
Ward die Niederschrift nachträglich abgefaßt, so gilt sie als genehmigt, wenn nicht 
binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Abschrift Einspruch erhoben wird. 
§ 11. In geeigneten Fällen, namentlich zur Erledigung dringlicher Angelegen- 
heiten, können die Mitglieder des Landeselektrizitätsrates und deren Stellvertreter
	        
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