Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 31 — 
8 3. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des 
Gesetz= und Verordnungsblatts, in dem die Verordnung bekannt gemacht wird, in 
Kraft. Unser Justizministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu 
welchem die Verordnung außer Kraft tritt. 
Gegeben zu Dresden, am 15. März 1917. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Wilsdorf. 
  
Nr. 16. Verordnung 
über den Erlaß von Stempelsteuer aus Anlaß der Zeichnung 
von Reichskriegsanleihen; 
vom 15. März 1917. 
(1) Zu den in §1 der Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer vom 
15. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 427) aufgeführten Urkunden, hinsichtlich 
deren das Finanzministerium beschlossen hat, während des gegenwärtigen Kriegs- 
zustandes aus Billigkeitsrücksichten die Stempelsteuer zu erlassen, treten Urkunden 
über 
a) Darlehen, die zum Zwecke des Erwerbs von Schatzanweisungen oder Schuld- 
verschreibungen der künftigen deutschen Kriegsanleihen aufgenommen 
werden, 
b) Sicherstellungen aus Anlaß der Zeichnung auf diese Kriegsanleihen, 
soweit nicht bereits nach gesetzlicher Vorschrift oder nach den bisher ergangenen 
Erlaßbestimmungen Befreiung von der-Stempelsteuer stattzufinden hat. 
(2) Der Erlaß bezieht sich auch auf die öffentliche Beglaubigung der im 
ersten Absatz erwähnten Urkunden. 
(s) Zum Erlasse sind auch die Stellen, die die Befugnis haben, zu Urkunden 
der unter a und b bezeichneten Arten ohne amtliche Uberwachung Stempelmarken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.