Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nr. 24. Verordnung 
über das Justizrechnungsamt; 
vom 4. Mai 1917. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet, daß das durch die Königliche 
Verordnung vom 31. Dezember 1831, G.-Samml. 1832 S. 1 flg., errichtete König- 
liche Sportel-Fiscalat von jetzt ab die Bezeichnung 
Königliches Justizrechnungsamt 
zu führen hat. 
Dresden, den 4. Mai 1917. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Groß. 
  
Nr. 25. Verordnung 
zur Vollziehung des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags 
zur Kriegssteuer — Kriegssteuerzuschlags-Vollziehungsvorschriften 
(K. St. Z. V.) —; 
vom 7. Mai 1917. 
Zur Vollziehung des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer 
vom 9. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 349) wird folgendes bestimmt. 
§ 1. (1) Der Zuschlag beträgt 20 vom Hundert von der auf Grund des 
Kriegssteuergesetzes geschuldeten Abgabe (Spalte 14 der Kriegssteuerliste A, Spalte 22 
der Kriegssteuerliste B). Er ist bei der Veranlagung der Einzelpersonen, Gesell- 
schaften und anderen juristischen Personen zur Kriegsabgabe von der für die Ver- 
anlagung zuständigen Stelle gleichzeitig mit festzusetzen und unter b in Spalte 15 
der Kriegssteuerliste A beziehentlich in Spalte 23 der Kriegssteuerliste B ein- 
zutragen. Ein etwaiger Zuschlag gemäß § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes ist in 
diesen Spalten unter a einzutragen; er ist nur von der auf Grund des Kriegs- 
steuergesetzes geschuldeten Abgabe — Spalte 14 (22) der Kriegssteuerliste —, nicht 
auch von dem zwanzigprozentigen Zuschlage zu berechnen. 
(2) Die Besitzsteuerämter haben vor Ausfertigung der Kriegssteuerbescheide 
oder vor Abgabe der Kriegssteuerlisten an die mit der Ausfertigung der Kriegs-
	        
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