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nur die gemeinsamen Kinder beider Ehegatten, sondern auch die Kinder eines jeden
der beiden Ehegatten zu berücksichtigen. «
(4)DieErmäßigungoderanegfallstellungdesZuschlagsgemäßslAbf.2
des Gesetzes vom 9. April 1917 tritt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen ein.
Der Antrag ist bei Vermeidung der Ausschließung binnen einem Monat nach Zu-
stellung des Kriegssteuerbescheids (§ 2 Abs. 1) oder der nachträglichen Mitteilung des
Besitzsteueramts über die Festsetzung des Zuschlags (§ 2 Abs. 2) bei dem Besitzsteuer-
amte zu stellen. In dem Antrage sind die Kinder unter 18 Jahren, wegen deren
die Vergünstigung beansprucht wird, unter Angabe der Namen, Geburtstage und
Geburtsjahre anzuführen.
(5) Wird der Antrag noch vor Abschluß der Kriegssteuerliste gestellt, so ist er,
soweit er begründet ist, bereits bei Festsetzung des Zuschlags zu berücksichtigen.
Die Ermäßigung oder die Nichterhebung des Zuschlags ist in der Bemerkungsspalte
(18) der Kriegssteuerliste A unter Angabe der Kinderzahl zu vermerken.
(6) Wird der Antrag nach Zustellung des Kriegssteuerbescheids oder der nach-
träglichen Mitteilung des Besitzsteueramts über die Festsetzung des Zuschlags frist-
gemäß gestellt, so ist die Festsetzung des Zuschlags zu berichtigen. Zuständig für
die Berichtigung ist das Besitzsteueramt. § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim-
mungen und §24 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 3 der K. St. V. sind entsprechend anzuwenden.
Die Ermäßigung oder der Wegfall des Zuschlags ist in der Bemerkungsspalte (18)
der Kriegssteuerliste A unter Angabe der Kinderzahl zu vermerken.
§ 5. Gegen die Festsetzung des Zuschlags und gegen die Ablehnung des An-
trags auf Ermäßigung oder Inwegfallstellung des Zuschlags steht dem Steuer-
pflichtigen innerhalb drei Wochen von der Zustellung des Kriegssteuerbescheids, der
nachträglichen Mitteilung des Besitzsteueramts über die Festsetzung des Zuschlags
oder der Mitteilung über die Ablehnung des Antrags auf Ermäßigung oder Inweg-
fallstellung des Zuschlags ab, die bei dem Besitzsteueramt einzulegende Beschwerde
an die Oberbehörde (K. St. V. § 1) offen; die Oberbehörde entscheidet endgültig.
8 6. □) Uber Anträge auf Stundung des Zuschlags gemäß § 6 des Gesetzes
vom 9. April 1917 entscheidet die für die Stundung der Kriegsabgabe zuständige
Stelle (K. St. V. § 31 Abs. 1, 2).
(2) Die Stundung des Zuschlags auf Grund von #§6 des Gesetzes vom 9. April
1917 ist in Spalte 15 des Kriegssteuer-Sollbuchs zu vermerken.
Dresden, den 7. Mai 1917.
Finanzministerium.
v. Sevdewit. Emmerling.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.