Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
Z. Stück vom Jahre 1917.
Inbalt: Nr. 26. Verordnung zur Neuregelung der Gebühren für die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau. S. 45. — Nr. 27. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf
der schmalspurigen Nebenbahn Klingenthal —Untersachsenberg-Georgenthal betr. S. 49.
— Nr. 28. Verordnung über Rotlaufimpfstoffe. S. 50. — Nr. 29. Gesetz über die
Rechtsmittel in Besitzsteuersachen. S. 51. — Nr. 30. Verordnung über die Rechtsmittel
in Besitzsteuer= und in Kriegssteuersachen. S. 54. — Nr. 31. Bekanntmachung über
eine Ergänzung der Hofrangordnung. S. 57. — Nr. 32. Allerhöchster Erlaß, eine
Amnestie betr. S. 57. — Nr. 33. Allerhöchster Erlaß, eine Amnestie für Militär-=
personen betr. S. 59.
Nr. 26. Verordnung
zur Neuregelung der Gebühren für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau;
vom 27. April 1917.
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In der Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Aus—
führungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allge—
meinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898; vom 27. Januar
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 75) wird der dritte Abschnitt aufgehoben. An dessen Stelle
treten mit Geltung vom 1. Juni 1917 ab die folgenden Bestimmungen.
Dritter Abschnitt.
(Zu Abschnitt A und D der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats).
Untersuchungsgebühren.
Zu § 23 des Reichsgesetzes und § 10 des Sächsischen Gesetzes.
§ 37. Die nachstehenden Sätze sind maßgebend, solange nicht im Wege der
örtlichen Festsetzung (§§ 43 und 69 dieser Verordnung) etwas anderes bestimmt ist.
Die Gebühren für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau umfassen alle hiermit
zusammenhängenden Bemühungen des Beschauers, einschließlich der Ausstellung des
Befundscheines, Beanstandungs= und Überweisungsscheines, sowie des Notschlacht-
Ausgegeben zu Dresden, den 25. Mai 1917. 10