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Anmerkungen.
1. Für eine Beurkundung wird auch dann nur eine Ge—
bühr erhoben, wenn sich die Beurkundung auf
mehrere Gegenstände bezieht oder zugleich eine
Beglaubigung enthält. Sind wegen dieser Gegen—
stände verschiedene Ansätze des Tarifs begründet, so
ist der höhere maßgebend.
2. Für ein Protokoll über eine Generalversammlung
sind ausschließlich die Gebühren unter Nr. 84 und
85 zu erheben.
Wird eine Verfügung von Todes wegen mit einem
anderen Rechtsgeschäft in derselben Urkunde ver—
bunden, so ist nur die Gebühr für Errichtung einer
Verfügung von Todes wegen zu erheben.
4. Eine gebührenpflichtige Handlung wird gebührenfrei
beurkundet.
Anträge auf Löschung von Reallasten und die Be—
willigungen solcher Löschungen werden gebühren—
frei beurkundet, wenn die Löschung selbst gebühren—
frei ist.
6. Eine Ubereinkunft, die über die religiöse Erziehung
von Kindern aus einer gemischten Ehe zwischen
Brautleuten oder Ehegatten evangelischen, katho—
lischen oder deutsch-katholischen Glaubensbekennt—
nisses getroffen wird, ist kostenfrei zu beurkunden.
Auch wird jeder Partei eine Ausfertigung davon
kostenfrei erteilt.
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16. Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, falls das Geschäft,
abgesehen von der Zeit des Hin= und Rückwegs, in spätestens
einer Stunde beendet fsft. 2 —5•.
für jede angefangene weitere Stunde 1 —3
Anmerkung.
Ist das Geschäft nicht in einem Tage, zu acht Arbeits-
stunden, beendet, so sind für die erste Stunde jedes
folgenden Tages 2 — 5·# zu erheben.