Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Anmerkungen. 
1. Für eine Beurkundung wird auch dann nur eine Ge— 
bühr erhoben, wenn sich die Beurkundung auf 
mehrere Gegenstände bezieht oder zugleich eine 
Beglaubigung enthält. Sind wegen dieser Gegen— 
stände verschiedene Ansätze des Tarifs begründet, so 
ist der höhere maßgebend. 
2. Für ein Protokoll über eine Generalversammlung 
sind ausschließlich die Gebühren unter Nr. 84 und 
85 zu erheben. 
Wird eine Verfügung von Todes wegen mit einem 
anderen Rechtsgeschäft in derselben Urkunde ver— 
bunden, so ist nur die Gebühr für Errichtung einer 
Verfügung von Todes wegen zu erheben. 
4. Eine gebührenpflichtige Handlung wird gebührenfrei 
beurkundet. 
Anträge auf Löschung von Reallasten und die Be— 
willigungen solcher Löschungen werden gebühren— 
frei beurkundet, wenn die Löschung selbst gebühren— 
frei ist. 
6. Eine Ubereinkunft, die über die religiöse Erziehung 
von Kindern aus einer gemischten Ehe zwischen 
Brautleuten oder Ehegatten evangelischen, katho— 
lischen oder deutsch-katholischen Glaubensbekennt— 
nisses getroffen wird, ist kostenfrei zu beurkunden. 
Auch wird jeder Partei eine Ausfertigung davon 
kostenfrei erteilt. 
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16. Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, falls das Geschäft, 
abgesehen von der Zeit des Hin= und Rückwegs, in spätestens 
einer Stunde beendet fsft. 2 —5•. 
für jede angefangene weitere Stunde 1 —3 
Anmerkung. 
Ist das Geschäft nicht in einem Tage, zu acht Arbeits- 
stunden, beendet, so sind für die erste Stunde jedes 
folgenden Tages 2 — 5·# zu erheben.
	        
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