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37. Eintragung eines Eigentumswechsels, als Gesamtgebühr,
a) 3/10 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 24,
wenn das Grundstück in der Zwangsversteigerung zu-
geschlagen worden ist;
"b) 3 /10 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 5·X,
wenn der Erwerber in bezug auf den Nachlaß des bis-
herigen Eigentümers pflichtteilsberechtigt ist und das
Grundstück als Erbe erworben hat.
Dieselben Gebühren werden erhoben
1. wenn der Erwerber in bezug auf den Nachlaß des
1.
bisherigen Eigentümers pflichtteilsberechtigt ist
und das Grundstück als Nacherbe oder auf Grund
einer Familienanwartschaft erworben hat;
wenn der Erwerber in bezug auf den Nachlaß des
bisherigen Eigentümers pflichtteilsberechtigt und
ihm das Grundstück zum Zwecke der Ausein—
andersetzung unter noch nicht eingetragenen Mit—
erben oder zur Befriedigung seines Pflichtteils—
anspruchs oder zur Erfüllung eines Vermächt—
nisses oder einer Auflage aufgelassen worden ist:
wenn der Eigentümer das Grundstück demjenigen
aufläßt, der in bezug auf seinen Nachlaß pflicht-
teilsberechtigt sein würde, sofern der Erbfall zur
Zeit der Auflassung einträte;
wenn die Auflassung zum Zwecke der Auseinander-
setzung über ein eheliches Gesamtgut vorge-
nommen worden und der Erwerber einer der
Ehegatten ist oder in bezug auf den Nachlaß
eines der Ehegatten pflichtteilsberechtigt sein
würde.
110 der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als 5.8K,
wenn der Erwerb in anderen als den unter b bezeich-
neten Fällen auf Erbfolge oder Nacherbfolge oder
Familienanwartschaft oder auf einer durch Vermächt-
nis oder Auflage angeordneten Auflassung beruht;
d) die volle Gebühr in allen anderen Fällen des Eigentums-
wechsels.