Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Die volle Gebühr beträgt bei einem Werte bis 
5000.X von je hundert Mark 
mindestens aber.... .... .... 
bei höheren Werten sind der Gebühr von 25M hin— 
zuzurechnen für jedes Hundert des Betrags von 
über 5000.M bis 10000.4 
über 10000A bis 20 000.4 
über 20 000.Kx bis 100 000 # 
über 100 000 K bis 500 000.5# 
über 500 000 .. ... 
Anmerkungen zu Nr. 37. 
1. Die Gebühr umfaßt alle Geschäfte des Grundbuch- 
amts, die nach der Stellung des begründeten Ein- 
tragungsantrags zur ordnungsmäßigen Erledigung 
der Angelegenheit erforderlich sind. 
Besonders erhoben werden insbesondere die 
Gebühren für die Aufnahme von Protokollen über 
die Auflassung und über das ihr zugrunde liegende 
Rechtsgeschäft, für Beglaubigung von Unter- 
schriften, für den Beschluß auf Setzung einer Frist 
zur Hebung eines Hindernisses der Eintragung, für 
Verhandlungen mit Dritten, deren Recht durch die 
Eintragung betroffen wird, für die Feststellung der 
Unschädlichkeit einer Befreiung von Belastungen 
oder einer Verteilung von Reallasten sowie die Ge- 
bühren für die Eintragung der Rechte, die der Er- 
werber dem Veräußerer oder einem Dritten bestellt. 
Besonders werden ferner erhoben die Ge- 
bühren für die in einem Verfahren wegen Grund- 
stücksabtrennung vorkommenden Geschäfte, für eine 
etwaige Abschreibung und für die etwaige An- 
legung eines neuen Grundbuchblattes. 
2. Der Berechnung der Gebühr ist der Wert des Grund- 
stücks zugrunde zu legen. Bei einer Veräußerung 
wird der Wert der Zubehörstücke hinzugerechnet, an 
denen der Erwerber durch die Eintragung das Eigen- 
tum erlangt. 
50 Z, 
5.4 
40 Z 
35 3, 
30 3, 
25 Z, 
20 J
	        
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