Die volle Gebühr beträgt bei einem Werte bis
5000.X von je hundert Mark
mindestens aber.... .... ....
bei höheren Werten sind der Gebühr von 25M hin—
zuzurechnen für jedes Hundert des Betrags von
über 5000.M bis 10000.4
über 10000A bis 20 000.4
über 20 000.Kx bis 100 000 #
über 100 000 K bis 500 000.5#
über 500 000 .. ...
Anmerkungen zu Nr. 37.
1. Die Gebühr umfaßt alle Geschäfte des Grundbuch-
amts, die nach der Stellung des begründeten Ein-
tragungsantrags zur ordnungsmäßigen Erledigung
der Angelegenheit erforderlich sind.
Besonders erhoben werden insbesondere die
Gebühren für die Aufnahme von Protokollen über
die Auflassung und über das ihr zugrunde liegende
Rechtsgeschäft, für Beglaubigung von Unter-
schriften, für den Beschluß auf Setzung einer Frist
zur Hebung eines Hindernisses der Eintragung, für
Verhandlungen mit Dritten, deren Recht durch die
Eintragung betroffen wird, für die Feststellung der
Unschädlichkeit einer Befreiung von Belastungen
oder einer Verteilung von Reallasten sowie die Ge-
bühren für die Eintragung der Rechte, die der Er-
werber dem Veräußerer oder einem Dritten bestellt.
Besonders werden ferner erhoben die Ge-
bühren für die in einem Verfahren wegen Grund-
stücksabtrennung vorkommenden Geschäfte, für eine
etwaige Abschreibung und für die etwaige An-
legung eines neuen Grundbuchblattes.
2. Der Berechnung der Gebühr ist der Wert des Grund-
stücks zugrunde zu legen. Bei einer Veräußerung
wird der Wert der Zubehörstücke hinzugerechnet, an
denen der Erwerber durch die Eintragung das Eigen-
tum erlangt.
50 Z,
5.4
40 Z
35 3,
30 3,
25 Z,
20 J