Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

3. Bei einem Verkauf ist der Kaufpreis als Wert des 
Grundstücks anzunehmen, unter Hinzurechnung des 
Kaufpreises für die unter 2 bezeichneten Zubehör— 
stücke. 
Der Wert wiederkehrender Leistungen, die der 
Käufer dem Verkäufer verspricht, wird nach 89 
der Zivilprozeßordnung berechnet. Wenn der 
Käufer dem Verkäufer oder einem Familienange— 
hörigen des Verkäufers am Grundstück eine Real- 
last oder eine Dienstbarkeit als Auszug bestellt oder 
wenn er dem Verkäufer eine Grunddienstbarkeit 
bestellt, so werden diese Rechte nicht als Teil des 
Kaufpreises angesehen. 
Ist der Kaufpreis dem Grundbuchamte nicht 
bekannt oder ist durch besondere Umstände die Ver- 
mutung begründet, daß dem Grundbuchamt ein ge- 
ringerer Kaufpreis als der bedungene angegeben 
worden oder daß die Veräußerung zum Teil schenk- 
weise erfolgt sei, so ist nach Amnmerkung 2 zu ver- 
fahren. 
4. Ist im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag 
auf Grund einer Abtretung des Meistbietenden oder 
auf Grund von dessen Erklärung, daß er für einen 
anderen geboten habe, erteilt worden, so ist die 
Gebühr nach Nr. 37d zu erheben. 
5. Handelt es sich um einen Eigentumswechsel zwischen 
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer 
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit- 
gesellschaft und einem Gesellschafter, so ist vom 
Werte oder vom Kaufpreis der Teilbetrag abzu- 
ziehen, der auf diesen Gesellschafter nach der Kopf- 
zahl der Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch 
dann, wenn der Eigentumswechsel nach der Auf- 
lösung der Gesellschaft behufs der Auseinander- 
setzung stattfindet. 
Diese Vorschriften gelten bei einem Eigentums- 
wechsel zwischen Miterben sowie zwischen Teil-
	        
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