Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Ablösungsrenten und Landeskulturrenten oder von 
Beiträgen zu solchen Renten kostenfrei. 
2. Reallasten, kraft deren Geldbeträge zu leisten sind, 
werden wie Hypotheken behandelt, wenn ihr Wert 
nach § 9 der Zivilprozeßordnung auf mehr als 
5000 A zu berechnen ist. Die besonderen Vor- 
schriften über Landeskulturrenten werden hierdurch 
nicht berührt. 
3. Wird eins der unter Nr. 45 bezeichneten Rechte auf 
demselben Grundbuchblatte für mehrere Berech- 
tigte zugleich eingetragen, so wird die Gebühr nur 
einmal erhoben. 
46. Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld 
a) die Hälfte der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als 
1 4, wenn ein Erbe die Eintragung zur Sicherung des 
Erbteils minderjähriger Miterben bewilligt hat oder 
wenn die Eintragung auf Grund des Ersuchens einer 
Behörde stattfindet oder wenn durch Eintragung einer 
Sicherungshypothek die Zwangsvollstreckung oder die 
Vollziehung des Arrestes erfolgt; 
b) die Hälfte der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als 
1.X, wenn die Eintragung vom Erwerber des Grund- 
stücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten 
Vertrags bewilligt wird; 
c) die volle Gesamtgebühr in den übrigen Fällen. 
Die volle Gesamtgebühr beträgt 
bei einer Summe bis 500 ... 
bei einer Summe über 500 bis 5000 HKfK. 
von je 100M, mindestes 
bei höheren Werten sind der Gebühr von 10.4“ hin- 
zuzurechnen für jedes Hundert des Betrags von 
über 5 000 bis 20 O00 ff. 
über 20 000 bis 50 000 
über 50 O00ü0 ... . ... 
47. Eintragung des Übergangs einer Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld auf einen anderen Berechtigten, insbesondere auf 
14 
20 
2l4, 
15 3, 
10 3, 
6 à.
	        
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