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Ablösungsrenten und Landeskulturrenten oder von
Beiträgen zu solchen Renten kostenfrei.
2. Reallasten, kraft deren Geldbeträge zu leisten sind,
werden wie Hypotheken behandelt, wenn ihr Wert
nach § 9 der Zivilprozeßordnung auf mehr als
5000 A zu berechnen ist. Die besonderen Vor-
schriften über Landeskulturrenten werden hierdurch
nicht berührt.
3. Wird eins der unter Nr. 45 bezeichneten Rechte auf
demselben Grundbuchblatte für mehrere Berech-
tigte zugleich eingetragen, so wird die Gebühr nur
einmal erhoben.
46. Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
a) die Hälfte der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als
1 4, wenn ein Erbe die Eintragung zur Sicherung des
Erbteils minderjähriger Miterben bewilligt hat oder
wenn die Eintragung auf Grund des Ersuchens einer
Behörde stattfindet oder wenn durch Eintragung einer
Sicherungshypothek die Zwangsvollstreckung oder die
Vollziehung des Arrestes erfolgt;
b) die Hälfte der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als
1.X, wenn die Eintragung vom Erwerber des Grund-
stücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten
Vertrags bewilligt wird;
c) die volle Gesamtgebühr in den übrigen Fällen.
Die volle Gesamtgebühr beträgt
bei einer Summe bis 500 ...
bei einer Summe über 500 bis 5000 HKfK.
von je 100M, mindestes
bei höheren Werten sind der Gebühr von 10.4“ hin-
zuzurechnen für jedes Hundert des Betrags von
über 5 000 bis 20 O00 ff.
über 20 000 bis 50 000
über 50 O00ü0 ... . ...
47. Eintragung des Übergangs einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld auf einen anderen Berechtigten, insbesondere auf
14
20
2l4,
15 3,
10 3,
6 à.