Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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erhoben. Bezieht sich die Aufsicht des Vormund— 
schaftsgerichts in einem Rechnungsjahre nur auf 
einen Teil des Mündelvermögens oder hat sie nur 
während eines Teiles des Rechnungsjahrs be— 
standen, so ist der Berechnung der Gebühr nur der 
Teil zugrunde zu legen; angefangene Monate sind 
hierbei für voll zu rechnen. Bei der befreiten Vor— 
mundschaft wird die Gebühr für den Zeitraum, 
nach dessen Ablauf eine Übersicht über den Stand 
des vom Vormund verwalteten Vermögens des 
Mündels einzureichen ist, nur einmal erhoben. 
3. Als werbendes Vermögen gilt insbesondere der 
Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, 
Leibrenten, Auszüge und auf andere fortlaufende 
oder wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, 
die dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf 
die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit 
oder auf mindestens 10 Jahre entweder vertrags— 
mäßig als Gegenleistung für die Hingabe von nicht 
in persönlichen Arbeitsleistungen bestehenden Ver— 
mögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen 
und Familienstiftungen, einschließlich der Familien— 
anwartschaften, oder nach hausgesetzlichen Bestim— 
mungen zustehen; der Wert wird nach den Vor— 
schriften des 8 20 Nr. 3 des Ergänzungssteuer— 
gesetzes vom 2. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 266 flg.) 
berechnet. Ausgenommen sind die Ansprüche an 
Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, aus einer 
Kranken= oder Unfall= oder der gesetzlichen Inva- 
liden= und Hinterbliebenen= sowie Angestellten- 
versicherung, auf Pensionen, die mit Rücksicht auf 
ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt 
werden, auf Renten, die in letztwilligen Verfü- 
gungen solchen Personen zugewendet sind, die zum 
Hausstande des Erblassers gehören und in einem 
Dienstverhältnisse zu ihm gestanden haben.
	        
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