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erhoben. Bezieht sich die Aufsicht des Vormund—
schaftsgerichts in einem Rechnungsjahre nur auf
einen Teil des Mündelvermögens oder hat sie nur
während eines Teiles des Rechnungsjahrs be—
standen, so ist der Berechnung der Gebühr nur der
Teil zugrunde zu legen; angefangene Monate sind
hierbei für voll zu rechnen. Bei der befreiten Vor—
mundschaft wird die Gebühr für den Zeitraum,
nach dessen Ablauf eine Übersicht über den Stand
des vom Vormund verwalteten Vermögens des
Mündels einzureichen ist, nur einmal erhoben.
3. Als werbendes Vermögen gilt insbesondere der
Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten,
Leibrenten, Auszüge und auf andere fortlaufende
oder wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen,
die dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf
die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit
oder auf mindestens 10 Jahre entweder vertrags—
mäßig als Gegenleistung für die Hingabe von nicht
in persönlichen Arbeitsleistungen bestehenden Ver—
mögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen
und Familienstiftungen, einschließlich der Familien—
anwartschaften, oder nach hausgesetzlichen Bestim—
mungen zustehen; der Wert wird nach den Vor—
schriften des 8 20 Nr. 3 des Ergänzungssteuer—
gesetzes vom 2. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 266 flg.)
berechnet. Ausgenommen sind die Ansprüche an
Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, aus einer
Kranken= oder Unfall= oder der gesetzlichen Inva-
liden= und Hinterbliebenen= sowie Angestellten-
versicherung, auf Pensionen, die mit Rücksicht auf
ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt
werden, auf Renten, die in letztwilligen Verfü-
gungen solchen Personen zugewendet sind, die zum
Hausstande des Erblassers gehören und in einem
Dienstverhältnisse zu ihm gestanden haben.