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63. Dem Richter in einer Schrift übergebene Verfügung von Todes
wegen . ..............
Anmerkungen zu Nr. 62 und 63. —
.Die Gebühren umfassen, außer der Aufnahme des
Protokolls, die amtliche Verwahrung der Ver—
fügung und die Erteilung des Hinterlegungsscheins.
Ist anzunehmen, daß das Vermögen, über welches
verfügt wird, geringfügig sei, so kann das Gericht
die Gebühren bis auf 2 K ermäßigen.
Die Gebühren unter Nr. 62 und 63 werden zur
Hälfte erhoben, wenn ein Testament vor dem Vor-
steher einer Gemeinde oder eines durch Landes-
gesetz einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes
oder Gutsbezirks errichtet wird. Die Gebühren
gehören dann zu den von dem Vorsteher zu er-
hebenden Sporteln. Die Vorschrift der Anmer-
kung 2 findet entsprechende Anwendung. Die Vor-
schrift der Anmerkung 1 ist nicht anzuwenden.
4. Die Gebühren sind auch für die Errichtung eines ge-
meinschaftlichen Testaments nur einmal zu erheben.
64. Amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen, die
nicht vor einem Richter errichtet worden ist, ein schließlich der
Erteilung des Hinterlegungsscheins, . . .
65. Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen, vor
dem Richter oder Notar errichteten Testaments oder gleich—
zeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser
errichteter Testamente
–
1.
S
Anmerkung.
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn der Erblasser
an demselben Tage vor demselben Gericht anderweit
von Todes wegen verfügt.
66. Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen Testa-
ments, das nicht vor dem Richter oder Notar errichtet worden
war, oder gleichzeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von dem-
selben Erblasser errichteter Testamente
Anmerkung.
Dasselbe gilt bei Rückgabe von Erbverträgen.
10 — 100..
1 .— 10.%
2 — 15.%.
1 —5·4.