Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

S. 
68 
69 
70. 
71 
7 
v 
— 100 — 
7. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder mehrerer 
von demselben Gerichte gleichzeitig zu eröffnender derartiger 
Verfügungen desselben Erblasses. 
Handelt es sich um eine besonders umfangreiche Ver- 
fügung oder mehrere dergleichen, so kann, wenn der Wert des 
Nachlasses annehmbar 500 000.K übersteigt, die Gebühr bis auf 
erhöht werden. 
Benachrichtigung eines Beteiligten, der bei Eröffnung der Ver- 
fügung nicht zugegen gewesen ist, von dem ihn betreffenden 
Inhalt........................ 
Wiederverschluß einer eröffneten Verfügung von Todes wegen 
Nachlaß= und Teilungssachen. 
Anordnung, zur Sicherung eines Nachlasses Siegel anzulegen, 
sowie Ausführung dieser Nnordnngg 
Anordnung der Entsiegelung und deren Vornahen 
Anmerkung zu Nr. 70 und 71. 
Sind die Siegel in mehreren Gebäuden anzulegen 
oder abzunehmen, so werden die Gebühren mehrfach 
erhoben. 
Bei Nachlaßpflegschaften, insbesondere Nachlaßverwaltungen, 
sowie bei der gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvoll- 
streckers und den durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers 
verursachten Geschäften des Nachlaßgerichts sind die Gebühren 
zu erheben, die bei Vormundschaftssachen vorgesehen sind. 
Soweit es bei diesen Gebühren darauf ankommt, ob ein 
minderjähriger Mündel vorhanden ist oder nicht, sind die für 
einen minderjährigen Mündel vorgesehenen Gebühren zu er- 
heben. 
Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist auch anzuwenden, 
wenn das Nachlaßgericht einem abwesenden Beteiligten einen 
Pfleger für das Auseinandersetzungsverfahren bestellt oder 
zur Auseinandersetzung über einen Nachlaß oder zu einer vor- 
gängigen Vereinbarung an Stelle des Vormundschaftsgerichts 
die Genehmigung erteilt oder versagt. 
2 — 50. K. 
300 . 
1 — 10.K. 
2 — 10 . 
3 — 40%% 
3 — 40.
	        
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