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7. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder mehrerer
von demselben Gerichte gleichzeitig zu eröffnender derartiger
Verfügungen desselben Erblasses.
Handelt es sich um eine besonders umfangreiche Ver-
fügung oder mehrere dergleichen, so kann, wenn der Wert des
Nachlasses annehmbar 500 000.K übersteigt, die Gebühr bis auf
erhöht werden.
Benachrichtigung eines Beteiligten, der bei Eröffnung der Ver-
fügung nicht zugegen gewesen ist, von dem ihn betreffenden
Inhalt........................
Wiederverschluß einer eröffneten Verfügung von Todes wegen
Nachlaß= und Teilungssachen.
Anordnung, zur Sicherung eines Nachlasses Siegel anzulegen,
sowie Ausführung dieser Nnordnngg
Anordnung der Entsiegelung und deren Vornahen
Anmerkung zu Nr. 70 und 71.
Sind die Siegel in mehreren Gebäuden anzulegen
oder abzunehmen, so werden die Gebühren mehrfach
erhoben.
Bei Nachlaßpflegschaften, insbesondere Nachlaßverwaltungen,
sowie bei der gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvoll-
streckers und den durch Ernennung eines Testamentsvollstreckers
verursachten Geschäften des Nachlaßgerichts sind die Gebühren
zu erheben, die bei Vormundschaftssachen vorgesehen sind.
Soweit es bei diesen Gebühren darauf ankommt, ob ein
minderjähriger Mündel vorhanden ist oder nicht, sind die für
einen minderjährigen Mündel vorgesehenen Gebühren zu er-
heben.
Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn das Nachlaßgericht einem abwesenden Beteiligten einen
Pfleger für das Auseinandersetzungsverfahren bestellt oder
zur Auseinandersetzung über einen Nachlaß oder zu einer vor-
gängigen Vereinbarung an Stelle des Vormundschaftsgerichts
die Genehmigung erteilt oder versagt.
2 — 50. K.
300 .
1 — 10.K.
2 — 10 .
3 — 40%%
3 — 40.