Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist ferner anzuwenden, 
wenn bei einer Familienanwartschaft die Anwartschaftsbehörde 
eine Genehmigung erteilt oder versagt oder einen Pfleger oder 
einen Anwärtervertreter bestellt oder die Zustimmung der An- 
wärtervertreter ersetzt. 
– 
15 
.“ 
Bei Familienanwartschaften kann für die Tätigkeit der An- 
wartschaftsbehörde, die nicht durch Einzelgebühren abgegolten 
wird, eine Jahresgebühr von 5 100.K erhoben werden. 
(3. Erteilung eines Erbscheins . 
ÜbersteigtderWertdesNachlassesannehmbarI)00000»--6, 
so ist die Gebühr bis auf 
zu erhöhen. 
Erteilung eines Zeugnisses für den Testamentsvollstrecker 
Übersteigt der Wert des Nachlasses annehmbar 500 000., 
so ist die Gebühr bis auf 
zu erhöhen. 
Anmerkungen. 
1. Die Gebühren werden nur einmal erhoben. Für jede 
weitere Ausfertigung wird die Gebühr nach Nr. 20 
angesetzt. 
2. Die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins wird 
auch erhoben 
für die Ausstellung der Zeugnisse, die im § 80 
des Gesetzes über Familienanwartschaften vom 
7. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 475, in den 8§ 37, 
38 der Grundbuchordnung und im § 48 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 18. Juni 1898, G.= u. V.-Bl. S. 199, 
vorgesehen sind, sowie 
für die Feststellung, daß ein anderer Erbe als der 
Fiskus oder die an dessen Stelle tretende Körper- 
schaft, Stiftung oder Anstalt nicht vorhanden ist. 
Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein 
erteilt, so ist hierfür keine besondere Gebühr zu 
erheben. 
3. Für die in den Gesetzen über das Reichsschuldbuch 
und das Staatsschuldbuch vorgesehenen Bescheini- 
1918. 
1 500.%. 
2000 .4% 
1 —200 X 
500.#% 
18
	        
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