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Die Vorschrift im Absatz 1 Satz 1 ist ferner anzuwenden,
wenn bei einer Familienanwartschaft die Anwartschaftsbehörde
eine Genehmigung erteilt oder versagt oder einen Pfleger oder
einen Anwärtervertreter bestellt oder die Zustimmung der An-
wärtervertreter ersetzt.
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.“
Bei Familienanwartschaften kann für die Tätigkeit der An-
wartschaftsbehörde, die nicht durch Einzelgebühren abgegolten
wird, eine Jahresgebühr von 5 100.K erhoben werden.
(3. Erteilung eines Erbscheins .
ÜbersteigtderWertdesNachlassesannehmbarI)00000»--6,
so ist die Gebühr bis auf
zu erhöhen.
Erteilung eines Zeugnisses für den Testamentsvollstrecker
Übersteigt der Wert des Nachlasses annehmbar 500 000.,
so ist die Gebühr bis auf
zu erhöhen.
Anmerkungen.
1. Die Gebühren werden nur einmal erhoben. Für jede
weitere Ausfertigung wird die Gebühr nach Nr. 20
angesetzt.
2. Die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins wird
auch erhoben
für die Ausstellung der Zeugnisse, die im § 80
des Gesetzes über Familienanwartschaften vom
7. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 475, in den 8§ 37,
38 der Grundbuchordnung und im § 48 Abs. 1 des
Gesetzes vom 18. Juni 1898, G.= u. V.-Bl. S. 199,
vorgesehen sind, sowie
für die Feststellung, daß ein anderer Erbe als der
Fiskus oder die an dessen Stelle tretende Körper-
schaft, Stiftung oder Anstalt nicht vorhanden ist.
Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein
erteilt, so ist hierfür keine besondere Gebühr zu
erheben.
3. Für die in den Gesetzen über das Reichsschuldbuch
und das Staatsschuldbuch vorgesehenen Bescheini-
1918.
1 500.%.
2000 .4%
1 —200 X
500.#%
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