–
S
76.
— 1
—
— 103 —
gunsten eines Erben treffen, werden nicht berück—
sichtigt. Dasselbe gilt von Verbindlichkeiten, die
bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt
worden sind.
2. Die Gesamtgebühr umfaßt das in den 88 86 bis 99
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelte Verfahren so—
wie die Anordnung, die Handelsbücher des Erb—
lassers vorzulegen.
3. Neben der Gesamtgebühr werden insbesondere er—
hoben die unter Nr. 72 bezeichneten Gebühren so—
wie die Gebühr für die Entscheidung über einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Registersachen, Handelssachen, juristische Personen.
mBei der Handelsfirma einer natürlichen Person
a) Anlegung des Registerblats
b) jede spätere Eintraung
Bei der Handelsfirma einer juristischen Person, deren Ein-
tragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegen-
stand oder auf die Art und den Umfang des Gewerbebetriebs
zu erfolgen hat oder freiwillig beantragt wird,
a) Anlegung des Registerblatts
b) Eintragung einer Anderung der Satzung
c) jede sonstige Eintragung... .. . . ..
Bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit—
gesellschaft
a) Anlegung des Registerblatts
b) jede spätere Eintraung ..
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
a) Anlegung des Registerblatts, Eintragung eines Be-
schlusses auf Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell-
schaftskapitallss
Bei einem Werte des Gegenstandes von mehr als
1 000 000 .K sind außer dem Höchstbetrage der Gebühr
von jeden angefangenen 100 000 .K des Mehrbetrags
5 — 100. 4,
2 50..
30 — 400.A,
20 200.K,
10 — 100.4.
10 — 300. ,
5 — 100.4.
30 — 400.4.
18