Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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gunsten eines Erben treffen, werden nicht berück— 
sichtigt. Dasselbe gilt von Verbindlichkeiten, die 
bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt 
worden sind. 
2. Die Gesamtgebühr umfaßt das in den 88 86 bis 99 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelte Verfahren so— 
wie die Anordnung, die Handelsbücher des Erb— 
lassers vorzulegen. 
3. Neben der Gesamtgebühr werden insbesondere er— 
hoben die unter Nr. 72 bezeichneten Gebühren so— 
wie die Gebühr für die Entscheidung über einen 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
Registersachen, Handelssachen, juristische Personen. 
mBei der Handelsfirma einer natürlichen Person 
a) Anlegung des Registerblats 
b) jede spätere Eintraung 
Bei der Handelsfirma einer juristischen Person, deren Ein- 
tragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegen- 
stand oder auf die Art und den Umfang des Gewerbebetriebs 
zu erfolgen hat oder freiwillig beantragt wird, 
a) Anlegung des Registerblatts 
b) Eintragung einer Anderung der Satzung 
c) jede sonstige Eintragung... .. . . .. 
Bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit— 
gesellschaft 
a) Anlegung des Registerblatts 
b) jede spätere Eintraung .. 
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
a) Anlegung des Registerblatts, Eintragung eines Be- 
schlusses auf Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell- 
schaftskapitallss 
Bei einem Werte des Gegenstandes von mehr als 
1 000 000 .K sind außer dem Höchstbetrage der Gebühr 
von jeden angefangenen 100 000 .K des Mehrbetrags 
5 — 100. 4, 
2 50.. 
30 — 400.A, 
20 200.K, 
10 — 100.4. 
10 — 300. , 
5 — 100.4. 
30 — 400.4. 
18
	        
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