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Aktionären oder Genossen oder Vereinsmitgliedern zu einer
solchen Berufung oder zur Ankündigung eines Gegenstandes
der Beschlußfassung oder Ablehnung einer dieser Verfügungen
Anmerkung.
Die Gebühr umfaßt die etwaige Bestimmung über
die Führung des Vorsitzes.
84. Leitung einer Generalversammlung, einschließlich der Führung
des Protokolll
bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von
mehr als 500 000 K kann die Gebühr bis af
erhöht werden.
Protokollführung in einer Generalversammlung, falls nicht die
Gebühr unter Nr. 84 zu erheben fft
bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von
mehr als 500 000.K kann die Gebühr bis auf
erhöht werden.
Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der
Teilnehmer.
. Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Liquidatoren, Revisoren
und besonderen Vertretern zur Führung von Rechtsstreiten,
Abberufung von Liquidatoren oder Bestellung eines beson-
deren Dispacheerrrsss
Anmerkung.
Bei Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften wird
der Revisor gebührenfrei bestellt.
87. Für eine Verhandlung über die Dispache die im § 42 des Ge-
richtskostengesetzes bestimmten Gebühren als Gesamtge-
bühren. An die Stelle der Ausführung der Verteilung tritt
die Bestätigung der Dispache.
Die Gebühren umfassen das in den §§ 153 bis 156 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit geordnete Verfahren.
uEntziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins oder einer Ge-
nossenschaft, Verfügung über die Verwendung des Vermögens
einer aufgelösten Genossenschaft oder Ablehnung einer dieser
Verfügungen
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8
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—
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O□0
10 — 200 K.
30 — 250.4;
500 A
24 —200%;
400 M
10 — 100.K.
20 — 50.4.