Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Aktionären oder Genossen oder Vereinsmitgliedern zu einer 
solchen Berufung oder zur Ankündigung eines Gegenstandes 
der Beschlußfassung oder Ablehnung einer dieser Verfügungen 
Anmerkung. 
Die Gebühr umfaßt die etwaige Bestimmung über 
die Führung des Vorsitzes. 
84. Leitung einer Generalversammlung, einschließlich der Führung 
des Protokolll 
bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von 
mehr als 500 000 K kann die Gebühr bis af 
erhöht werden. 
Protokollführung in einer Generalversammlung, falls nicht die 
Gebühr unter Nr. 84 zu erheben fft 
bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von 
mehr als 500 000.K kann die Gebühr bis auf 
erhöht werden. 
Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der 
Teilnehmer. 
. Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Liquidatoren, Revisoren 
und besonderen Vertretern zur Führung von Rechtsstreiten, 
Abberufung von Liquidatoren oder Bestellung eines beson- 
deren Dispacheerrrsss 
Anmerkung. 
Bei Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften wird 
der Revisor gebührenfrei bestellt. 
87. Für eine Verhandlung über die Dispache die im § 42 des Ge- 
richtskostengesetzes bestimmten Gebühren als Gesamtge- 
bühren. An die Stelle der Ausführung der Verteilung tritt 
die Bestätigung der Dispache. 
Die Gebühren umfassen das in den §§ 153 bis 156 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit geordnete Verfahren. 
uEntziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins oder einer Ge- 
nossenschaft, Verfügung über die Verwendung des Vermögens 
einer aufgelösten Genossenschaft oder Ablehnung einer dieser 
Verfügungen 
8 
O# 
8 
— 
— 
8 
O□0 
10 — 200 K. 
30 — 250.4; 
500 A 
24 —200%; 
400 M 
10 — 100.K. 
20 — 50.4.
	        
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