Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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89. Anordnung, einem Kommanditisten oder einem stillen Gesell— 
schafter eine Bilanz oder sonstige Aufklärungen mitzuteilen 
oder ihm Bücher oder Schriften vorzulegen, oder Ablehnung 
einer dieser Verfülgungen....... . . . . . . 
90. Ermächtigung, Bücher oder Schriften einer aufgelösten Firma 
einzusen. 
91. Bestimmung des Verwahrers der Bücher und Schriften einer 
aufgelösten Firma oder Bestimmung des Ortes, wo solche 
Bücher und Schriften zu hinterlegen iind . .. 
92. Erhebung eines Wechselprotestes oder eines Scheckprotestes bei 
einem Betrage 
bis 50.∆ einschließlich 2 #% 
von mehr als 50 K bis 100.= — 2-50, 
100 200 3 ., 
200 N300 4. 
300 400 — 5. 
400 500 6 :. 
500 750 7.. 
4 1(f150 1000 - 8-, 
--1000--5000- - 9-, 
VonjedeuangefangenenweiterenöOOOJMnochlJÆ 
Muß die Leistung an mehr als einer Stelle begehrt oder 
die Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so erhöht sich 
die Gebühr wegen jeder weiteren Nachfrage bei einem Betrage 
bis 100.4 einschließlinhhnnnn ... 
von mehr als 100 4 um . . .. . . .. . . . . ... 
Die Gebühr umfaßt die Geschäfte, die zur Sicherung der 
Nachweisbarkeit des Protestes vorgenommen werden. 
93. Beim Schiffsregister 
a) Anlegung eines Registerblatt 
b) Eintragung einer Verpfändung oder eine sonstige Ein- 
tragung, die sich auf ein durch Rechtsgeschäft bestelltes 
Pfandrecht bezieht, 
die Gebühr, die bei einer Hypothek anzusetzen wäre; 
I) jede sonstige Eintragung 
5 — 30..%. 
3 — 10.%. 
4 —25·.K. 
1 4#%., 
2•K. 
3 — 40 %;
	        
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