Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 108 — 
d) Erteilung eines Schiffsbriefefss 1 — 10; 
e) Vermerk auf dem Schiffsbrief oder auf der Schuldurkunde 50 S8 — 5.f#. 
Anmerkung. 
Die Anmerkungen zu Nr. 46, 47 und 48, die An- 
merkung zu Nr. 49 unter 1 und 2 sowie die An- 
merkung 1 zu Nr. 31 —50 sind entsprechend anzu- 
wenden. 
94. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister 3 — 100 K% 
Anmerkung. 
Das auf Löschung einer unzulässigen Eintragung ge- 
richtete Verfahren, der Beschluß auf eine solche Löschung 
und diese selbst sind gebührenfrei. Für Zurückweisung 
eines Widerspruchs gegen die Löschung wird die Gebühr 
unter Nr. 1 a erhoben. 
95. Beim Mitbelehntenregister 
a) für eine Eintragung, die eine einstweilige Verfügung oder 
die Löschung eines Mitbelehnten betrifft, hinsichtlich 
jedes Folliwmmmm 5 
b) für jede sonstige Eintragung 
auf ein Folln 20 .K, 
hinsichtlich jedes weiteren Foliums, falls die Ein- 
tragungen gleichzeitig zu bewirken find und auf 
demselben Rechtsgrunde beruhen, 5•K. 
96. Eine Eintragung in das Dissidentenregister, als Gesamtgebühr 2.fK 50 J. 
Anmerkung. 
Löschungen im Dissidentenregister sind kostenfrei. 
Auslagen. 
97. Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften 
erhoben. Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich nach den 
Vorschriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes über Schreib- 
werk, das nicht unter die Pauschsätze fällt. 
Anmerkung. 
Schreibgebühren werden nicht erhoben 
1. für die von Amts wegen anzufertigenden Ausferti- 
gungen und Abschriften in den Fällen der §§ 10,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.