14, 15, 17 und der Anmerkung zu Nr. 1, der An—
merkung 1 zu Nr. 11, der Nr. 29, der Anmerkung 1
zu Nr. 42 bis 45, der Anmerkung zu Nr. 48 und der
Anmerkung zu Nr. 49;
2. für die Vollstreckungsklausel bei der vorgängigen Ver-
einbarung und der Auseinandersetzung über einen
Nachlaß oder über das Gesamtgut einer ehelichen
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Güter-
gemeinschaft sowie bei der rechtskräftig bestätigten
Dispache;
3. für ein Zeugnis über die Rechtskraft einer Verfügung.
98. Eine Zustellung oder eine Bestellung. . . . . . . . . ..
Bei einer Zustellung oder Bestellung, die außerhalb des
Gemeindebezirks des Gerichtsorts erfolgt, werden außerdem
für jedes außerhalb des Gemeindebezirks vom Gerichtsdiener
zurückgelegte Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs erhoben
Anmerkungen.
1. Jedes angefangene Kilometer wird für voll gerechnet.
2. Ist der Gerichtsdiener beauftragt worden, obwohl
das Geschäft rechtzeitig mit geringeren Kosten
durch Beauftragung der Post hätte erledigt werden
können, so werden die Mehrkosten nur dann er-
hoben, wenn die Beauftragung des Gerichtsdieners
beantragt war.
99. Zeugen= und Sachverständigengebühren sind nach der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige zu erheben.
100. Außerdem werden als Auslagen erhoben
a) der bei Gericht verwendete oder zu verwendende Ur-
kundenstempel,
b) die Post= und Fernschreibgebühren sowie die im Fern-
verkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einschließ-
lich der mit ihnen zu erhebenden Reichsabgabe; der
einzuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben auf
volle Pfennige abzurunden,
c) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffent-
liche Blätter entstehenden Kosten,
1918.
15 5.
10 3.
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