Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Tarif. 
I. Gebühren. 
1. Beurkundung, die Erklärungen zum Gegenstande hat, . 
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist oder 
einen Vermögenswert von mehr als 150 000.K betrifft, bis zu 
Liegen zugunsten des Notars auch die Voraussetzungen für 
die Erhebung der im 9 15 bestimmten Gebühr vor, so darf für die 
Beurkundung nur die unter Nr. 6 bestimmte Gebühr berechnet 
werden. 
2. Beurkundung der Verhandlung in einer Versammlug 
bei einem Werte des Gegenstandes der Verhandlung von mehr 
als 500 000K4 kann die Gebühr bis auf 
erhöht werden. 
Die Gebühr umfaßt die Aufstellung des Verzeichnisses der 
Teilnehmer. 
3. Beurkundung der Tatsache, daß jemand Gegenstände vorgelegt 
oder vorgewiesen oder Aktien hinterlegt ahtt. 
wenn sie aber ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend ist, bis zu 
Die Gebühr umfaßt die Verwahrung der Aktien. 
4. Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem eine an eine Privat- 
person gerichtete Anzeige oder Erklärung dieser zugegangen ist, 
5. Erhebung eines Wechselprotestes oder eines Scheckprotestes bei 
einem Betrage 
bis 50 .K einschließlich 2 /#6, 
von mehr alb 50M - 100—-— - 2-50«93, 
---100--200- - Z-, 
- 2-200--300- - 4-, 
- --300--400- - 5-, 
---400--500- - Z-, 
- --50(')--750- - 7.. 
(50 1000 — 8 a 
— — 21000--225000—- - 9- 
vonjedenangefangenenweiteren5000JJGnoch1-. 
2——100..-i, 
500«ic. 
30 — 250 M; 
500 A 
2 50.A, 
100.A. 
2 —30K. 
197
	        
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