Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

II. 
13. 
14. 
— 113 — 
Sie ist nicht zu erheben 
a) bei jeder ersten Ausfertigung, 
b) wenn Urkunden aus Anlaß der dem Notar übertragenen 
Beurkundung von Erklärungen aufgesucht werden. 
. Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer einfachen Ausferti— 
gung oder einer Abschrift oder auf Gestattung von Akten— 
einsicht 1 K 50 F —15N 4 
Die Gebühr umfas ßt die Bekanntmachung der Gründe. 
Ausstellung eines Zeugnisses.. . . 1M 50 1 —40.M, 
wenn es sich aber nur auf den Eingang eines Schriftstücks be— 
ziebt. 1 (. 
Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eides Statt 
oder Verpflichtung einer Person, soweit nicht die Gebühr unter 
Nr. 13 zu erheben ist, . ....... ......2—1;3..,sä. 
Vernehmung eines Zeugen oder Sachpverständigen, einschließlich 
der etwaigen Beeidigung. 2 — 20.% 
Wegen Vernehmung eines Dolmetschers kann diese Gebühr 
nicht erhoben werden (zu vergl. Nr. 23). 
Versteigerung zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung 
unbeweglicher Sachen 5 —30) K. 
Die Gebühr umfaßt das Versteigerungsverfahren einschließ- 
lich der Entwerfung von Versteigerungsbedingungen. Die Ent- 
werfung von Bekanntmachungen wird nur insoweit von ihr um- 
faßt, als diese durch Anheftung veröffentlicht werden. 
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch bei Verdingung 
von Werken an den Mindestfordernden. 
150. Versteigerung von beweglichen Sachen, von Forderungen oder 
von sonstigen Rechten bei einem Erlöse bis zu 100.K ein- 
schließlich — 8 vom Hundert. 
Bei höheren Erlösen find der Gebühr von 8. hinzuzu— 
rechnen für den Betrag 
von über 100 bis 300 M.. .4 vom Hundert, 
- - 300 - 1000 - . 3 - * / 
— 1000 - 5000— rF2*½mm -- 
--0000M.... 3J4- - 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist zwei Mark.
	        
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