Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ 7. (1) Zu den gesetzlichen Jahresbeträgen der Ergänzungssteuer (Ergänzungs- 
steuergesetz § 12 Abs. 1 in der Fassung von Art. 1 Ziff. 6 des Gesetzes vom 21. April 
1906, G.= u. V.-Bl. S. 67) ist in jedem der Jahre 1918 und 1919 ein Zuschlag von 
200 vom Hundert zu erheben. 
(„)5Der Zuschlag wird nicht erhoben von Beitragspflichtigen, die nach § 3 
Abs. 3 Zuschläge zur Einkommensteuer nicht zu entrichten haben. Der Zuschlag 
wird im Jahre 1918 nicht erhoben von Beitragspflichtigen, die in diesem Jahre 
nach § 4 Abs. 1 Zuschläge zur Einkommensteuer nicht zu entrichten haben. 
(s) Würde bei Hinzurechnung der Zuschläge nach Abs. 1 und nach § 3 Abf. 1, 2 
die Ergänzungssteuer eines Beitragspflichtigen die von ihm zu entrichtende Ein- 
kommensteuer übersteigen, so ist die Ergänzungssteuer so weit zu ermäßigen, daß 
sie den Betrag der Einkommensteuer nicht übersteigt. 
8 8. (1) Bei der Steuererhebung auf Grund der allgemeinen Einschätzung im 
Jahre 1918 wird der Betrag, um den die Einkommensteuer nebst dem in § 3 ge- 
ordneten Zuschlage den nach § 1 Abs. 1a des Gesetzes, die vorläufige Erhebung der 
Steuern und Abgaben im Jahre 1918 betreffend, vom 10. Dezember 1917 (G.= u. 
V.-Bl. S. 171) festgesetzten Jahressteuerbetrag übersteigt, gleichzeitig mit dem 
zweiten der gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Termine, der Zu- 
schlag zur Ergänzungssteuer gleichzeitig mit dem zweiten der nach § 10 des Er- 
gänzungssteuergesetzes bestimmten Termine erhoben. In derselben Weise ist zu 
verfahren, wenn die Einkommensteuer oder die Ergänzungssteuer auf das Jahr 
1918 im Berufungs-, Nachschätzungs= oder Nachzahlungsverfahren nur in der durch 
§ 1 Abs. 1a des Gesetzes vom 10. Dezember 1917 bestimmten Höhe, also ohne 
Berücksichtigung der in § 3 des gegenwärtigen Gesetzes geordneten erhöhten Zu- 
schläge zur Einkommensteuer, oder ohne Berücksichtigung der in §7 des gegen- 
wärtigen Gesetzes geordneten Ergänzungssteuerzuschläge schon festgesetzt worden ist. 
(2) Erlischt im Jahre 1918 die Beitragspflicht vor dem zweiten Steuertermin 
(Abs. 1 Satz 1), so ist für den ersten Termin die Hälfte des auf das Jahr sich 
berechnenden Zuschlags nachzuentrichten. 
(s) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die nachzuentrichtenden Zuschlage- 
beträge den Beitragspflichtigen mittels besonderer verschlossener Zuschriften (Zu- 
schlagsbescheide) bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des nachzuentrichtenden 
Teiles des Einkommensteuerzuschlags kann mit der des Ergänzungssteuerzuschlags 
in einem Zuschlagsbescheide verbunden werden. 
() Bei der allgemeinen Einschätzung auf das Jahr 1919 werden die Zuschläge 
zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer gleichzeitig mit der Veranlagung
	        
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