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selbst zu beschaffen. Der den Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern durch
die eigene Beschaffung der Zuschlagsbescheide entstehende Aufwand wird aus der
Staatskasse nach denselben Einheitssätzen vergütet, die sich für die vom Finanz-
ministerium beschafften Vordrucke berechnen.
8 5. (1) Die gegen die Einschätzung, gegen die Nachschätzung, einschließlich der
Ablehnung beanspruchter Nachschätzung, und gegen die auf Nachzahlung der Steuer
gerichtete Verfügung zugelassenen Rechtsmittel sind gegen den Zuschlagsbescheid
(§ 8 Abs. 3 des Finanzgesetzes) nicht zulässig.
(2:) Die Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Einschätzung, gegen die
Nachschätzung, einschließlich der Ablehnung beanspruchter Nachschätzung, und gegen
die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Verfügung, sowie über den Widerspruch
gegen die Berufung sind ohne weiteres auf die in 9§ 3 und 7 des Finanzgesetzes
geordneten Zuschläge zur Einkommensteuer und Ergänzungssteuer mit zu erstrecken.
Soweit Entscheidungen dieser Art, durch die die Steuer herabgesetzt worden ist,
ohne Berücksichtigung der in §§ 3 und 7 des Finanzgesetzes geordneten Zuschläge
bereits ergangen und den Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden sind, sind die
den Steuerpflichtigen im Zuschlagsbescheid auferlegten Zuschläge von Amts wegen
entsprechend zu berichtigen.
§ 6. (1) Insoweit in den Fällen des §7 Abs. 2 und 3 des Finanzgesetzes die
Verpflichtung zur Entrichtung des Ergänzungssteuerzuschlags oder dessen Höhe von
der Zuschlagspflicht bei der Einkommensteuer oder von der Höhe der Einkommen-
steuer samt Zuschlag abhängt, zieht eine im Laufe des Steuerjahrs eintretende
Freistellung vom Einkommensteuerzuschlag oder Herabsetzung der Einkommensteuer
samt Zuschlag eine entsprechende Berichtigung der Zuschläge zur Ergänzungssteuer
von Amts wegen nach sich. §27 der Verordnung, die Ausführung des Ergänzungs-
steuergesetzes betreffend, vom 2. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 259) ist entsprechend
anzuwenden.
(:) Die Bestimmung des §7 Abs. 3 des Finanzgesetzes und die voranstehende
Vorschrift in Abs. 1 finden auf die Ermäßigung des Einkommensteuerzuschlags keine
Anwendung, die gemäß § 5 des Finanzgesetzes gewährt wird.
§ 7. Bei der allgemeinen Einschätzung auf das Jahr 1919 sowie im Beru-
fungs-, Nachschätzungs= und Nachzahlungsverfahren auf das Jahr 1919 sind die
Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer gleichzeitig mit der Ver-
anlagung, Berufung, Nachschätzung und Steuerfestsetzung im Nachzahlungsverfahren
mit der Normalsteuer zusammen in einer Summe festzusetzen. Die Bekanntmachung