Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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selbst zu beschaffen. Der den Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern durch 
die eigene Beschaffung der Zuschlagsbescheide entstehende Aufwand wird aus der 
Staatskasse nach denselben Einheitssätzen vergütet, die sich für die vom Finanz- 
ministerium beschafften Vordrucke berechnen. 
8 5. (1) Die gegen die Einschätzung, gegen die Nachschätzung, einschließlich der 
Ablehnung beanspruchter Nachschätzung, und gegen die auf Nachzahlung der Steuer 
gerichtete Verfügung zugelassenen Rechtsmittel sind gegen den Zuschlagsbescheid 
(§ 8 Abs. 3 des Finanzgesetzes) nicht zulässig. 
(2:) Die Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Einschätzung, gegen die 
Nachschätzung, einschließlich der Ablehnung beanspruchter Nachschätzung, und gegen 
die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Verfügung, sowie über den Widerspruch 
gegen die Berufung sind ohne weiteres auf die in 9§ 3 und 7 des Finanzgesetzes 
geordneten Zuschläge zur Einkommensteuer und Ergänzungssteuer mit zu erstrecken. 
Soweit Entscheidungen dieser Art, durch die die Steuer herabgesetzt worden ist, 
ohne Berücksichtigung der in §§ 3 und 7 des Finanzgesetzes geordneten Zuschläge 
bereits ergangen und den Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden sind, sind die 
den Steuerpflichtigen im Zuschlagsbescheid auferlegten Zuschläge von Amts wegen 
entsprechend zu berichtigen. 
§ 6. (1) Insoweit in den Fällen des §7 Abs. 2 und 3 des Finanzgesetzes die 
Verpflichtung zur Entrichtung des Ergänzungssteuerzuschlags oder dessen Höhe von 
der Zuschlagspflicht bei der Einkommensteuer oder von der Höhe der Einkommen- 
steuer samt Zuschlag abhängt, zieht eine im Laufe des Steuerjahrs eintretende 
Freistellung vom Einkommensteuerzuschlag oder Herabsetzung der Einkommensteuer 
samt Zuschlag eine entsprechende Berichtigung der Zuschläge zur Ergänzungssteuer 
von Amts wegen nach sich. §27 der Verordnung, die Ausführung des Ergänzungs- 
steuergesetzes betreffend, vom 2. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 259) ist entsprechend 
anzuwenden. 
(:) Die Bestimmung des §7 Abs. 3 des Finanzgesetzes und die voranstehende 
Vorschrift in Abs. 1 finden auf die Ermäßigung des Einkommensteuerzuschlags keine 
Anwendung, die gemäß § 5 des Finanzgesetzes gewährt wird. 
§ 7. Bei der allgemeinen Einschätzung auf das Jahr 1919 sowie im Beru- 
fungs-, Nachschätzungs= und Nachzahlungsverfahren auf das Jahr 1919 sind die 
Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer gleichzeitig mit der Ver- 
anlagung, Berufung, Nachschätzung und Steuerfestsetzung im Nachzahlungsverfahren 
mit der Normalsteuer zusammen in einer Summe festzusetzen. Die Bekanntmachung
	        
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