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In diesen Fällen findet somit 8 20 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend,
vom 26. April 1873 keine Anwendung.
§ 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft.
Mit seiner Ausführung wird das Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts beauftragt.
Gegeben zu Dresden, den 27. Mai 1918.
Friedrich Augusft.
(Siegel) Dr. Heinrich Beck.
Nr. 34. Gesetz
zur Auslegung einer Vorschrift des Kirchensteuergesetzes sowie zur
Ergänzung dieses Gesetzes;
vom 27. Mai 1918.
W9O9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Auslegung einer Vor-
schrift des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 223) und zur
Ergänzung dieses Gesetzes, was folgt:
Artikel 1.
Die Befreiung nach § 7 Ziffer 1 unter a des Kirchensteuergesetzes zugunsten
der Mitglieder einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft, die im Königreiche
Sachsen durch Gesetz das Recht zur Erhebung öffentlicher Steuern erhalten hat,
tritt in der einzelnen Kirchgemeinde schon dann ein, wenn hinsichtlich der in dieser
Kirchgemeinde belegenen Grundstücke eine einzelne Gemeinde einer solchen Kirche
oder Religionsgemeinschaft ihre Mitglieder zur Besitzwechselabgabe heranzieht. Das-
selbe gilt bezüglich der Grundsteuer für die Befreiung nach § 13 Ziffer 1 unter b.
Artikel 2.
Die Erhebung der Besitzwechselabgabe und Grundsteuer für die in Artikel 1
bezeichnete Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgt gegen die Vergütung nach