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Im übrigen sind die Beteiligten Schuldner der Gebühren und Auslagen.
Die Vorschriften über die Haftung für die Gerichtskosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
Die Gebühren und Auslagen sind dem Schuldner bis zum Eintritt
besserer Vermögensverhältnisse zu stunden, wenn ihm in der nämlichen An—
gelegenheit das Armenrecht erteilt worden ist oder wenn sonst wegen
Zahlungsunfähigkeit oder Bedürftigkeit vorläufig von Einhebung der Ge—
richtskosten abgesehen wird.
c) 87 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
Auf Erinnerungen und Beschwerden gegen die Festsetzung und die Ver-
teilung der Kosten (§ 6, § 3 Abs. 2) sind die Vorschriften entsprechend anzu-
wenden, die für die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit gelten.
d) Im §10 der Gebührenordnung erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Die Bestimmungen in den §§ 4 bis 9 beziehen sich nicht auf die Ge-
bühren und Auslagen bei Geschäften, auf welche die Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige anzuwenden ist.
Der Vorschrift im § 4 der Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen
Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 19. Juni 1900, G.= u. V.-Bl. S. 320, ist auch bezüglich der Ortsgerichts-
personen nachzugehen.
e) Der Tarif erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
II.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 30. Mai 1918.
Friedrich August.
Siegel) Dr. Beck.