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5. Für die Ausstellung von Notschlacht= Zeugnissen und die hiermit in
Verbindung stehenden Bemühungen sind weder Gebühren noch
Auslagen zu berechnen.
Nr. 36. Gesetz
über die Gewährung von Aufwandsentschädigung an die Mitglieder
der Ständeversammlung;
vom 24. Mai 1918.
Wn, Friedrich August, von GT## Gnaden Körig
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Gewährung von Aufwandsentschädigung an die Mitglieder der
Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und
verordnet, was folgt:
§ 1. (1) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in § 63
Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der
ersten Kammer, erhalten, sofern nicht die Bestimmung in Absatz 4 Platz greift, für
die Dauer eines ordentlichen Landtags (§ 115 der Verfassungsurkunde) eine Auf-
wandsentschädigung von 4200 K, die mit 300.K am Tage der Landtagseröffnung,
mit 300 .#KK an dem darauffolgenden Monatsschluß und mit je 600.4 am Schlusse
der nachfolgenden Monate oder am Tage einer etwa vorher erfolgenden Ver-
tagung, mit dem etwaigen Restbetrag am Tage des Landtagsschlusses zahlbar ist.
(2) Sofern der Landtag über den 31. Mai hinaus tagt, erfolgt die Auszahlung
des letzten Teilbetrags im Laufe des Juni und spätestens am 30. Juni des auf
die Eröffnung folgenden Jahres.
(s) Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer unterbleiben weitere Zah-
lungen an die Mitglieder der beiden Kammern.
(4) Wird der Landtag auf längere Zeit als auf den Zeitraum eines Monats
vertagt, so ruht die Zahlung für die Kalendermonate, in denen keine Vollsitzung
stattfindet.
(6s) Wird der Landtag vertagt und tritt er nach dem 30. Juni des auf die Er-
öffnung folgenden Jahres wieder zusammen, so erhalten die Mitglieder für je
einen Reisetag zu Beginn und am Schluß der Tagung und für jeden Tag ihrer
Anwesenheit in einer Vollsitzung oder sofern sie Mitglieder eines Ausschusses sind,
für den Tag ihrer Anwesenheit in einer Sitzung dieses Ausschusses als Aufwands-
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