Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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b) zwei Vertretern der im Pflegebezirk vorhandenen Krankenkassen, die von 
diesen auf die Dauer von 3 Jahren abgeordnet werden; 
e) wenigstens sechs weiteren Mitgliedern, die von den unter a und b Genannten 
gleichfalls auf die Dauer von 3 Jahren hinzugewählt werden. Unter ihnen 
muß sich ein Arzt und eine Bezirkspflegerin befinden. 
85. Der Pflegeausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden auf die 
Dauer von 3 Jahren und stellt eine Geschäftsordnung auf, die nach Gehör des 
Bezirksausschusses der Kreishauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegen ist. Die 
Geschäftsordnung hat insbesondere über die Einsetzung eines engeren Arbeitsaus- 
schusses oder von Unterausschüssen für die einzelnen Zweige der Wohlfahrtspflege 
oder für die einzelnen Teile des Pflegebezirks Bestimmung zu treffen. 
8 6. (1) Der Pflegeausschuß hat alljährlich seinen Haushaltplan und seine 
Jahresrechnung so zeitig dem Bezirksausschusse vorzulegen, daß beide zugleich mit 
dem Haushaltplane und der Jahresrechnung des Bezirks an die Bezirksversammlung 
gelangen können. 
(2) Über die Feststellung des Haushaltplanes, die Richtigsprechung der Jahres- 
rechnung und die Aufbringung der erforderlichen Mittel beschließt die Bezirksver- 
sammlung. Gegen Beschlüsse, die Anträge des Pflegeausschusses oder die Bewilli- 
gung der dafür erforderlichen Mittel ablehnen, kann dieser binnen Monatsfrist die 
Entscheidung der Kreishauptmannschaft anrufen, die unter Zuziehung des Kreis- 
ausschusses endgültig entscheidet. 
§ 7. Bei den Wahlen und Beschlüssen, die der Bezirksversammlung nach 
diesem Gesetze zustehen, sind nur stimmberechtigt 
a) der Amtshauptmann, im Falle seiner Behinderung, sein Stellvertreter; 
b) diejenigen Vertreter der Höchstbesteuerten, die zu den Lasten des Pflegebezirks 
beitragen; 
o) diejenigen Abgeordneten der Städte und Landgemeinden, an deren Wahl ein 
zum Pflegebezirk gehöriger Ort beteiligt gewesen ist. 
Für die Beschlußfähigkeit kommen lediglich die hiernach stimmberechtigten Mit- 
glieder in Betracht. 
§ 8. Innerhalb der durch die Gesetze, den Haushaltplan und die Geschäfts- 
ordnung gegebenen Grenzen verfügt der Pflegeausschuß als Organ der Bezirks- 
vertretung selbständig. Polizeiliche Befugnisse besitzt er nicht. 
§9. Die Bezirksverbände als Pflegebezirke (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2) sind be- 
rufen, die Erziehung und Verpflegung der Minderjährigen, die in ihrem Bezirk
	        
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