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erzogen und verpflegt werden und unter keine von einer Gemeinde begründete
gesetzliche Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, insoweit zu beaufsichtigen, als
diese Aufsicht die Voraussetzung für die Begründung einer gesetzlichen Vormund—
schaft oder Pflegschaft durch sie bildet. Die dadurch entstehenden Kosten sind den—
jenigen Gemeinden aufzuerlegen, welche keine gesetzliche Vormundschaft und Pfleg—
schaft eingeführt haben, einer anderen Gemeinde nur insoweit, als zufolge von
Einschränkungen des Kreises der in ihr der gesetzlichen Vormundschaft oder Pfleg-
schaft unterstehenden Minderjährigen eine Belastung des Bezirksverbandes eintritt.
Auf diese Beaufsichtigung finden die §§ 4 bis 6 und 8 keine Anwendung.
§ 10. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden vom Ministerium des Innern getroffen.
Gegeben zu Dresden, den 30. Mai 1918.
Friedrich August.
(Siegel) Graf Vitzthum.
Nr. 40. Gesetz
über die Anderung des 8§ 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898, die Aus-
führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage
betreffend:
vom 5. Juni 1918.
WIn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köng
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimm ung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I. Zwischen den Absätzen 1 und 2 des §9 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898,
die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend,
wird folgende Vorschrift als neuer Absatz 2 eingefügt:
Die gleiche Befugnis wie der Gemeinde steht dem Bezirksverbande
als Pflegebezirk im Sinne des §2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die
Wohlfahrtspflege zu. Die Vorschrift des §7 des Gesetzes über die Wohl-
fahrtspflege findet Anwendung.