Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 150 — 
Gewerbe-Inspektion Leipzig 1 
(IV. Aufsichtsbezirk): 
Stadtbezirk Leipzig Altstadt, 
Amtshauptmannschaft Leipzig. 
Gewerbe-Inspektion Leipzig II 
(XVI. Aufsichtsbezirk): 
Stadtbezirk Leipzig einverleibte Vororte, 
Amtshauptmannschaft Borna. 
Gewerbe-Inspektion Wurzen 
(XI. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Grimma, 
— Oschatz. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, den 5. Juni 1918. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
  
Nr. 42. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Besetzung von Lehrerstellen 
an Volksschulen vom 27. Mai 1918; 
vom 5. Juni 1918. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Besetzung von Lehrerstellen an Volks- 
schulen vom 27. Mai 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 133) wird folgendes verordnet. 
§ 1. Wenn sich eine ständige Lehrerstelle, für die der obersten Schulbehörde 
das Vorschlagsrecht zusteht, durch Tod, freiwilligen Ubertritt in den Ruhestand oder 
Amtswechsel des Inhabers erledigt, hat dies der Bezirksschulinspektor nach dem 
beigefügten Vordruck O anzuzeigen, sobald der Tag der Erledigung der Stelle 
— feststeht. 
§ 2. Die oberste Schulbehörde eröffnet hierauf dem Bezirksschulinspektor, ob 
die Stelle unmittelbar besetzt werden soll, oder ob sie zur Besetzung auszuschreiben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.